Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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21. Für Epauletten ist: 
der Etatspreis 
in den Etats und 122 um 5 Pf., 
7 und 131 um 10 Pf.; 
die öerrpenhcign 
den Etats 119, 122, 127 und 131 um 1 Pfl. 
zu erhöhen. 
Der Anmerkung auf Seite 1 der Etats 128, 129, 132 und 133 ist hinzuzufügen: 
Für Epauletten gelten jedoch die Ansätze im Etat 127 
22. Etat 130. In der Erläuterung des Etatspreises für Mäntel ist uzuseten. 
0,3 cm ponceau Tuch Nr. II zur Krone auf d 
en Schulterklappen. à 5,30 K. = 2 Df., 
100,0 em rothe Plattschnur zu Ramenszügen à 5 Pf. = 5 Pf., 
25,0 em rothe Kronenschnur à 3 Pf. 1 pff. 
Die Summe ist zu berichtigen. 
Auf Seite 2 und 3 t unter A. I Nr. 
der Etatspreis 0 8 Pf., 
die Jahresentschädigung um 1 Pf. 
zu erhöhen. 
In der Womerbung auf Seite 1 ist hinter der Zahl „122“ einzuschalten: 
(Durch den Hinzutritt des Namenszuges beträgt jedoch der Etatspreis der Epauletten 3,40 .K., 
die Jahresentschädigung für dieselben 57 Pf.) 
23. Etat 129 und 133. In der Erläuterung der Etatspreise der Ulanka mit Leibbinde ist die 6. Zeile zu 
sei leichen und statt 23,0em = 9,5 cm hellblaues Tuch mit 51 Pf., statt 1,23 (JAx., in Ansatz zu 
6r7 ei 14,0 em weißes Tuch zu sämmtlichen Vorstößen (einschl. um den Kragen) à 5,30 M. 
mit 
Die beiaefinten. Summen eehöhen sich hiernach um 2 Pf. 
Auf Seite 2 und 3 eit unter I. Nr. 3 
der keun is in Spalte 3 bis 8 um 2 Pf., 
die Jahresentschädigung 
in Spalte 3 bis 6 um 2 u 
= und 8 um 1 
24. Etat 135b Unter A. 1. 12 der Erläuterungen ist zuzusetzen: 2,5 cm weißes Tuch zu Schulterklappen 
à 5,30 M. mit 13 Pf. 
ie Summen sind biernach zu berichtigen. 
Auf Seite 2 ist unter A. I. Nr. 12 
nl Etatspreis um 13 Pf., 
die Jahresentschädigung um 2 Pff. 
zu erhöhen. 
25. Etat 61 B. b. Ausriistungatüce der Pferde. 
Unter Nr. 3 ist: als Etatspreis 1 .K. 
85 Pf., 
Jahresentschädigung 12 Pf. 
r. 40% und 23 nebst sämmtlichen Angaben kommen in Wegfall. 
Für Karabinerfutteral mit Riemen ist 
der Etatspreis auf 7 „. 50 Pf., 
die Jahresentschädigung 8 75 f. 
für zuserbehen sind als Etatspreis 2 „K. 50 Pf., 
Teragezeit 2 Jahre, 
- Jahresentschädigung 1 K. 25 Pf. 
anzusetzen;
	        
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