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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
25. Jahrgang. terlin den 19. April 1891. Nr. S.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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Nr. 102.
Gesetz, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. Vom 22. März 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
8. 1.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch-Ostafrika, insbesondere zur
Bekämpfung des Sklavenhandels wird eine Schutztruppe verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.
I. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse.
8. 2.
Die Schutztruppe wird gebildet: *
a) aus Lfiterer, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unteroffizieren
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutz-
truppe zeitweise zugetheilt werden,
b) aus angeworbenen Farbigen.
8. 3.
Die der —— zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere
und, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dem Etat der letzteren aus.
Sie gelten als außer diesem Etat stehende, zeitweise abkommandirte Angehörige der Kaiserlichen
Die der Schutztruppe zugetheilten Civilbeamten der Militär= oder Marineverwaltung gelten als
Militärbeamte.
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Die biasichtüch des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die der Schutztruppe zugetheilten Militär-
personen durch die besonderen Verhältnisse der Schutztruppe gebotenen Abweichungen von den Vorschriften der
Militär-Strafgerichtsordnung werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
II. Versorgung.
8. 5.
In Betreff der Versorgungsansprüche der der Kaiserlichen Schubuupr- zugetheilten Militärpersonen
und ihrer Angehörigen sinden die Bestimmungen, welche für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militär-
personen gelten, mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung.
Marine.