Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Kriegsministerium. Berlin den 16. Januar 1891. 
Nr. 12. 
Anträge auf Auslieferung flüchtiger Verbrecher. 
Es liegt Veranlassung vor, darauf aufmerksam zu machen, daß die Militärgerichte in allen Fällen, in denen 
ein von ihnen an das Kriegsministerium gemäß §. 42 der Militär-Strafgerichtsordnung gerichteter Antrag 
auf Auslieferung eines flüchtigen, im Auslande vermutheten Verbrechers — durch Ergreifung des Verfolgten 
im Inlande oder aus sonstigen Gründen gegenstandslos wird, hiervon ohne Verzug dem Kriegsministerium 
Mittheilung zu machen haben. 
No. 347/12. 90. C. 3. v. Kaltenborn. 
· Kriegsministerium. . 
Militär-Oekonomie-Departement. Nr. 13 Berlin den 30. Dezember 1890. 
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Entsprechend der Festsetzung unter Ziffer 2, Absatz 3, im §. 32 der Friedens-Besoldungsvorschrift ist der 
Löhnungssatz im §. 53 des Friedens-Natural-Verpflegungs-Regl t#s von 20 auf 30 Pfennig und im §. 56, 
Absatz 2, a. a. O. von 30 auf 50 Pfennig zu ändern. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 532/12. 90. B. 2. Stockmarr. 
Kriegsministerium. — 
Waffen-Departement. 14 Berlin den 31. Dezember 1890. 
Nr. 14. 
Revolver-Patronenhülsen. 
Die beschossenen Revolver-Patronenhülsen werden von jetzt ab, ohne daß die Zündhütchen aus denselben 
entfernt werden, als altes Messing verwerthet. Es finden daher die im Absatz 1 der Ergänzenden Bestimmungen 
ur Uebungs-Munitions-Vorschrift 1888 für das Reinigen und die Revision der Patronenhülsen 88, die 
pssonderung der Versager-Patronen und der Külen mit Pulverresten oder nicht explodirten Zündhütchen 
enthaltenen Festsetzungen auch auf die Revolver-Patronenhülsen Anwendung. 
No. 714/12. 90. D. 1. Müller. 
Kriegsministerium. —— — 
Waffen-Departement. . Berlin den 2. Januar 1891. 
Nr. 15. 
Exerzirpatronen 88. 
Der Preis der Exerzirpatronen 88 beträgt bei dem Verkaufe seitens der Artilleriedepots an die Truppen 
8 Pfennig für 1 Stück. 
J. A. 
No. 633/12. 90. D. 1. v. Gößnitz. 
Kriegeministerium. — — 
Waffen-Departement. Berlin den 5. Januar 1891. 
Nr. 16. 
Ablieferung beschossener Munitionsmaterialien 8. 
Die Ablieferung der beschossenen Munitionsmaterialien 88 hat seitens der Truppen an die Artilleriedepots 
von jetzt ab monatlich zu erfolgen. Dieenigen Truppen, welche nur geringe Mengen Munition erhalten, können 
die Ablieferung, wie bisher, vierteljährlich bewirken. 
No. 643/12. 90. D. 1. Müller.
	        
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