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Kriegsministerium. Berlin den 15. April 1891.
r. 109.
Tuchlieferungsbedingungen.
Der 8. 3 der besonderen Leferungsbedingungen für Tuche (Bekl. D. Seite 101) erhält hierdurch folgende
neue Fassung:
")
—
6. 3.
Es dürfen nur Tuche (Kirsey, Molton) geliefert werden, welche in der eige nen Fabrik des Unter-
nehmers un der Innungsmitglieder) gewebt worden sind. Erwiesene Umgehung dieser Bedingung
hat Ausschließung für den Bereich der Heeresverwaltung zur Folge, sowohl für solche Unter-
nehmer, welche aus fremden Webereien hervorgegangene Tuche mit dem eigenen Firmenzeichen
versehen liefern, als auch für diejenigen Fabrikanten, welche sich an dieser Täuschung durch An-
fertigung der Tuche für Erstere betheiligen. 4
Sollte ein Unternehmer nachweisbar durch Brandunglück oder sonst durch höhere Gewalt
an der Ausführung einer Lieferung verhindert werden, so darf er dieselbe nur nach vorheriger
Zustimmung desjenigen Bekleidungsamts, für welche sie bestimmt war, an einen andern ! ri-
kanten übertragen. Letzterer tritt sodann in den Vertrag des Ersteren ein und hat demgemäß das
Tuch mit der eigenen Firma gezeichnet zu liefern. · ·
Das Krie *: (Militär-QOekonomie-Departement) hat das Recht, die Fabrik des Unter-
nehmers jederzeit besichtigen zu lassen, um deren Lestungefähigleit für Militärtuche festzustellen
oder zu ermitteln, ob die vom Unternehmer übernommenen Lieferungstuche thatsächlich in dessen
eigener Fabrik gewebt werden bz. daselbst gewebt worden sind. » »
er Untemneher verpflichtet sich demgegenüber, dem Besichtigenden unumschränkten
Einblick in seine Fabrikeinrichtungen zu gestatten, jedwede bezügliche Auskunft zu ertheilen und
diese auf Verlangen zu belegen. · « »-
Diejenigen Fabrikanten, welche nicht das ganze Jahr hindurch Lieferungstuche für die
Armee arbeiten, sind verpflichtet, dem Bekleidungsamte des Bezirks, in welchem ihre Fabrik belegen
ist, vorher anzuzeigen, wann sie mit der Anstrigung der ihnen übertragenen Tuche beginnen
wollen. Das Gleiche gilt für die Innungen bezüglich der einzelnen Mitglieder.
No. 278/4. 91. B. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 17. April 1891.
Nr. 110.
Anträge auf Ertheilung des Reifezengnisses zum Portepeefähnrich während der abgekürzten
Kriegsschulkurse.
1.
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-
Zu 8. 2 der Verordnung über die Ergänzung der Offuhiere des Friedensstandes.
Das den Anträgen auf Ertheilung des Reifezeugnisses zum Portepeefähnrich beizu-
fügende Dienstzeugniß muß, sofern der Ossfieraspiranm nicht mindestens 5 Monate praktischen
Dienst bei der Truppe gethan, die Angabe enthalten, daß er den hieran fehlenden Rest auf einer
Kriegsschule ugebracht und dort seine Ausbildung in den wesentlichen Dienstzweigen eines Unter-
offiziers erhalten bz. beendet hat.
Zu §. 13 der Bestimmungen über den Geschäftsgang der Ober-Militär-Exami-
nations-Kommission.
Für diejenigen Aspiranten, die jene Dienstzeit in den Tagen vom 19. des einen bis
einschließlich dem 1. des nächsten Monats vollenden, können Nachtragsanträge bis spätestens zum
2. des letzteren Monats an die genannte Kommission eingereicht werden.
. Zu Ziffer 7 der Alterhechteen. Babinetetrdre vom 13. November 1890. (Armce-
5.
Verordnungs-Blatt S.
Teder der vorbezeichneten Autrise muß in dem zugehörigen Nationale unter „Be-
merkungen“ die Angabe enthalten, ob der Aspirant sich z. Z. auf einer Kriegsschule befindet oder
nicht, — ersterenfalls mit dem Zusatze, daß der betreffende Direktor mit dem Antrage einver-
anden ist. — Durch diese Einverständniß-Erklärung bestätigt letzterer gleichzeitig, daß der
spirant in den wesentlichen Dienstzweigen eines Unteroffiziers ausgebildet #.
No. 38/4. 91. A. 2. v. Kaltenborn.