Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

— 136 — 
Kriegsministerium. Berlin den 29. April 1891. 
Nr. 122. 
Vorschrift über das Geschäftsverfahren bei den technischen Revisionen im Bereiche der Artilleriedepots. 
In der genannten Vorschrift ist einzufügen 
Seite 11 unter k hinter „Bromberg"“: 
Brandenburg a. H., Frankfurt a. O., Insterburg, 
Seite 12 Zeile 6 von oben hinter „Memel“: 
Lockstedter Lager, 
Eine Ausgabe von Deckblättern findet nicht statt. 
J. A 
No. 810/4. 91. D. 2. Müller. 
Kriegsministerium. Berlin den 1. Mai 1891. 
Nr. 123. 
Generalstabsreisen. 
Am Schlusse der Ziffer 6 im 8 19 der „Bestimmungen über die jährlichen Generalstabsreisen“ (Beilage zu 
Nr. 1 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1889) ist einzuschalten: 
„Zu den Reisen des III. Armeekorps kann außerdem alle vier Jahre ein Offizier der Fuß- 
Artillerie-Schießschule nach erfolgter Anmeldung bei dem Generalkommando (zum 1. Mai) durch 
die betreffende Behörde kommandirt werden.“ 
No. 804/4. 91. A. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 3. Mai 1891. 
Nr. 124. 
Verlegung des II. Bataillons Füsilier-Regiments von Steinmetz (Westfälischen) Nr. 37 von Ostrowo 
nach Krotoschin und des III. Bataillons von Krotoschin nach Ostrowo. 
In Folge Allerhöchster Rabinets Ordre vom 25. März d. J. wechseln die vorgenannten Bataillone ihre 
Standorte zum 30. September d. J. 
No. 888/4. 91. A. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 4. Mai 1891. 
Nr. 125. 
Steigriemen für den Armeesattel. 
Für Neubeschaffungen von Steigriemen für den Armeesattel wird bestimmt, daß die Fleischseite der Riemen 
nach außen zu nehmen ist und eine Doppelschnalle zur Anwendung zu kommen hat. Das Einziehen der 
Sitriemen in die Steigriemenöse am Sattelbaum hat wie bisher am Bocksattel — von unten nach oben — 
zu geschehen. 
Für die Kavallerie-Regimenter werden demnächst Proben der Doppelschnalle zur Ausgabe gelangen, 
für die Feld-Artillerie wird die Konstruktion der Schnalle durch die periodischen Nachträge zu den Konstruktions- 
Zeichnungen festgestellt werden. 
No. 229/4. 91. A. 3. v. Kaltenborn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.