Kriegsministerium.
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 21. April 1891.
Nr. 129.
Preise u. s. w. für die Handgriffringe zum Medizin= und Bandagenkasten.
Für die gemäß Verfügung vom 6. Dezember 1890 Nr. 1207/11. 90. M. A. von den Artillerie-Werkstätten
1 beziehenden Landgkiffeinse zum Medizin= und Bandagenkasten sind auf Grund der wirklichen Herstellungs-
osten folgende Preise festgesetzt und zu zahlen:
a) für zwei Kloben mit Ring.... ... 90 Pf.
b) zwei Unterlegescheben 05
e) - zwei Nietplaltten:::: 05 =
d) = zwei Holzleiseen 20 -
e) - vier Holzschraubhen 02
sdas Anbringen der Handgriffringe und Holzleisten einschließlich des
Anstrichs der einzelnen Theile, bei Ausführung im Garnisonlazareth 70
zusammen 1 JX 92 Pf.
Bemerkt wird, daß durch diese Handgriffringe die äußere Einhängung der Kasten-Einsätze nicht
beeinträchtigt werden darf, was bei Bohrung des Loches zur Aufnahme des Klobens in ungefähr 150 mm
Entfernung vom Kastenrande (bei geöffnetem Deckel) erreicht wird.
No. 212/3. 91. M. A. v. Coler.
1 –
Kriegsministerium.
Waffen-Departement. Berlin den 21. April 1891.
Nr. 130.
Berichtigung eines Druckfehlers in der Ausrüstungs-Nachweisung für eine reitende Batterie.
In dem Deckblatt 105 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine reitende Batterie muß es heißen:
„Zeile 6 —15 v. o
No. 100 1/4. 91. D. 2. Müller.
Kriegsministerium. #
Waffen-Departement. Berlin den 23. April 1891.
Nr. 131.
Allgemeine Bemerkungen des Inspizienten der Waffen bei den Truppen, Waffen-Inspizirungen 1890.
ie bezeichneten Bemerkungen werden den Kommandobehörden rc. in der erforderlichen Anzahl von Abdrücken
nebst Vertheilungsplan mittelst Umschlages zugesandt werden.
No. 649/4. 91. D. 1. Müller.
Kriegoministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 25. April 1891.
Nr. 132.
Wegfall der Patronenbüchsen bei der Kavallerie. —
Die Patronenbüchsen kommen bei der Kavallerie in Wegfall und werden den Regimentern zur Verwendung
in der Beileiungt Wirhschast unentgeltlich belassen. Die Munition zum Karabiner 88 ist ohne besondere
Umhüllung in dem betreffenden Behälter der Packtasche unterzubringen.
No. 119/. 91. B. 3. v. Funck.