Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 26. April 1891. 
Nr. 133. 
4 Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter. 
Die Abschnite II., III. und IV. zu Beilage 4 der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter (vergl. 
S. 113 der Bekl. D.) gelangen nunmehr als Nachtrag zur Ausgabe; derselbe wird den Kommando- 
behörden ver in der erforderlichen Anzahl unter Umschlag zugehen. 
Musführungeestimmungen bleiben vorbehalten. 
ei unmittelbarer Bestellung aus der Armee kann der Nachtrag zum Preise von 25 Pf. von der 
gönigiches Hoftuchhänpleng von E. S. Mittler & Sohn Berlin 8W., Kochstraße 68—70, bezogen werden. 
No. 795/4. 91. B. 3. Ein 
Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 26. April 1891. 
Nr. 134. 
Eingeschriebene Dienstbriefe an Empfänger im Landbestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt. 
enn die an Empfänger im Landbestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt abgesandten Briese im dienstlichen 
Interesse bz. der Wichtigkeit des Inhalts wegen als eingeschriebene Sendungen aufgegeben werden müsse 
kann außer dem Bestellgelde GBVerfügung vom 5. September 1875 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 156 
auch die Einschreibegebühe. zur Erstattung liquidirt werden 
  
ehuss der Kostenbeschränkung ist vom „Einschreiben“ der Briefe jedoch nur in den unbedingt 
nothwendigen zuu Gebrauch zu machen. 
No. 35 3/8. 91. v. Funck. 
Kriegsministerium. 
Waffen-Departement. Berlin den 30. April 1891. 
Nr. 135. 
Ausgabe einer neuen Ansrüstungs-Nachweisung. 
De Ausrüstungs-Nachweisung für eine fahrende Batterie ist neu gedruckt worden und wird den Kommando- 
Behörden. in der erforderlichen Ain von Exemplaren unter Umschlag zugehen. 
eber die Verwendung der bisherigen Ausrüstungs-Nachweisung für eine fahrende Batterie (aufge- 
stellt 1890) und der Ausrüstungs-Nachweisung für eine fahrende Batterie C/64. 73 bz. C/73. 69 (aufgestellt 
1890) ergeht besondere Bestimmung. 
  
No. 1279/4. 91. D. 2. Miüller. 
Kriegsministerium. — — 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 1. Mai 1891. 
Nr. 136. 
Abänderung der Marschgebührniß-Vorschrift vom 22. Februar 1887. 
Das für die Ueberfahrt von der Insel Sylt vach, Hoyer von Mannschaften zu entrichtende Fährgeld 
— einschließlich Brückengeld — beträgt vom 1. April d. J. ab anstatt „2 4720 Pf.“: 
1 X 50 Pf. 
Laufende Nr. 15 der Heilage 2 der Marschgebührniß-Vorschrift bz. Deckblatt (Tektur) 28 zu der- 
selben ist Ventchen abzuänder 
Berichtigung der bezüglichen Entfernungs= und Marschgelder-Tabellen ist von der Intendantur 
das Erfordersche. zu veraalassen. 
No. 647/4. 91. B. 3. cdints
	        
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