Beilage zu Nr. 10 des —
Blattes für 1
Organisatorische Bestimmungen
für
è#ie Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
Abschnitt I.
Allgemeines.
Die Schußtruppe ist in Bezug auf militärische Organisation und Disziplin dem Reichs-
kanzler (Reichs-Marine-Amt) unterstellt. Betreffs der Verwaltung (siehe Abschnitt VI) und der
Verwendung — sowohl zu militärischen Unternehmungen als auch zu Zwecken der Civil-
verwaltung — untersteht sie dem Gouverneur von Deutsch-Ostafrika 16 weiterhin dem Reichs-
kanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung).
Der Gouverneur erläßt in der Regel seine Weisungen für die Schutztruppe an den
Kommandeur derselben. Sollte in besonderen Fällen der Gonverneur sich veranlaßt sehen,
einzelnen Unterabtheilungen Besehle direkt zugehen zu lassen, so hat er hiervon alsbald auch
dem Kommandeur Mittheilung zu machen.
Die mit Wahrnehmung der Geschäfte der örtlichen Behörden — siehe II. 3 — be-
auftragten Offiziere können von dem Gouverneur für ihren Bezirk zu Bezirkshauptleuten ernannt
werden. Sie unterstehen als solche dem Gouverneur, von dem sie ihre Befehle empfangen und
an den sie berichten. In militärischer Hinsicht verbleiben sie dem Kommandeur unterstellt, doch
gehen ihre Berichte auch in militärischen Angelegenheiten unter fliegendem Siegel durch die
Hände des Gouverneurs an den Kommandeur.
Abschnitt II.
A. Gliederung.
1. Die Angehörigen der Schuzztruppe gliedern sich in
a) Offiziere: g
... ommandeur,
Stabsoffiziere Oberführer,
Kompagnieführer,
Lieutenants;
b) Deckoffiziere:
Deckoffiziere,
Zahlmeisteraspiranten;
c) Unteroffiziere:
Feldwebel,
Sergeanten,
Unteroffiziere,
Lazareihgehülfen;