Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Die Rangverhältnisse zwischen den zur Schutztruppe gehörigen Personen und dem 
Intendanten regeln sich nach nachstehender Tabelle: 
Hauptklasse: Rangklasse: 
a) Stabsoffiziere: 1. Kommandeur, 
2. Oberführer, Oberarzt, 
b) Hauptleute: Kompagnieführer, Intendant, 
c) Subalternoffiziere: Lieutenants, Arzte, 
d) Deckoffiziere: Deckoffiziere, Zahlmeisteraspiranten, Ober-Büchsenmacher, 
e.) Unteroffiziere: 1. Feldwebel, Schreiber, 
2. Sergeanten, Unteroffiziere, Lazarethgehülfen, Unter- 
Büchsenmacher. 
2. a) Das Verhältniß der Schutztruppe zur Marine richtet sich nach der „Instruktion 
über das dienstliche und außerdienstliche Verhältniß des Landheeres und der 
Marine zu einander“ vom 30. Oktober 1865 mit der Maßgabe, daß Personen 
der Hauptklassen a, d, c (siehe vorstehende Tabelle) unter sich nach dem Datum 
ihres Sekond= bezw. Unterlieutenants-Patentes rangiren. Personen, welche 
ein Sekond= bezw. Unterlieutenants-Patent nicht haben, rangiren innerhalb 
ihrer Hauptklassen hinter allen Inhabern derartiger Patente von der Marine 
sowohl wie von der Schuttruppe. 
b) Die im Deckoffizier= und Unteroffizier-Range stehenden Militärpersonen (Haupt- 
klasse d und e) rangiren in der Reihenfolge der Rangklassen nach den Chargen. 
Bei gleichen Chargen ist das Datum der früheren oder späteren Vereidigung 
maßgebend für ältere oder jüngere Anciennetät. 
Zwischen Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mamschaften einerseits 
und farbigen Offizieren und Unteroffizieren andererseits findet kein Unter- 
ordnungsverhältniß statt. 
.Das Verhältniß der Schutztruppe zur Kolonial-Flottille regelt sich gleichfalls nach 
der „Instruktion über das dienstliche und außerdienstliche Verhältniß des Landheeres und der 
Marine zu einander“ mit der Maßgabe, daß die deutschen Militärpersonen der Kolonial= 
Flottille zu den farbigen Offizieren und Unteroffizieren der Schutztruppe in keinem Unter- 
ordnungsverhältniß stehen. 
Abschnitt III. 
Obliegenheiten der einzelnen Dienststellen. Ausbildung. 
1. Die Obliegenheiten der einzelnen Dienststellen sind im Allgemeinen dieselben wie 
die der entsprechenden Dienststellen der Marine-Infanterie bezw. des Reichsheeres. 
Sie richten sich im Einzelnen nach den vorliegenden Bestimmungen und den speziellen 
Anordnungen des Kommandeurs. 
. Der Kommandeur ist verpflichtet, für die Leistungsfähigkeit der Schutztruppe zur 
Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu sorgen; im Speziellen trägt er die Verantwortung 
für die Disziplin, Ausbildung, inneren Dienst und Verwaltung. Die Erlasse des Reichskanzlers 
(Reichs-Marine-Amts) an den Kommandeur und dessen Berichte an den Reichskanzler (Reichs- 
Marine-Amt) gehen unter fliegendem Siegel durch die Hände des Gonverneurs. 
Hat der Kommandeur in militärischer Beziehung Bedenken gegen Anordnungen des 
Gouverneurs, so darf er diesem hiergegen Vorstellungen machen. Beharrt der Gouverneur 
auf seinen Anordnungen, so hat der Kommandeur dieselben auszuführen, kann aber unter 
Mittheilung an den Gouverneur über seine Bedenken an den Reichskanzler (Reichs-Marine= 
Amt) berichten. 
3. Die Ausbildung der Schutztruppe ist thunlichst den für die Ausbildung der 
Marineinfanterie bestehenden Bestimmungen anzulehnen. Die erforderlichen Abweichungen 
von den deutschen Vorschriften regelt der Kommandeur und unterbreitet sie, sobald genügende 
Erfahrungen gesammelt sind, der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Marine-Amts).
	        
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