Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Abschnitt IV. 
Ausrüstung und Bewaffnung, Dienstsiegel. 
4 1. Für Bekleidung und Ausrüstung, Waffen und Munition gelten die in Anlage 1 
gegebenen Etats. 
Die Festsetzung der Proben für die Uniforms= und Ausrüstungsgegenstände sowie für 
die Waffen veranlaßt das Auswärtige Amt (Kolonialabtheilung). 
.Die Schutztruppe führt Dienstsiegel mit dem Reichsadler und der Unschrift 
„Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.“ 
Soweit außer dem Stabe noch für andere Dienststellen der Schutztruppe die Führung 
von ienstsigen erforderlich ist, bestimmt hierüber der Gouverneur auf Vorschlag des Kom- 
mandeurs. 
Abschnitt V. 
Stammrollen, Führungslisten, Krankenbücher. 
1. Beim Stabe der Schutztruppe werden über die kommandirten deutschen Militär- 
os. Zpersonen nach dem anliegenden Muster Stammrollen geführt, welche die Grundlage für alle 
ihre Person betreffenden Angelegenheiten, sowie für die Beurtheilung etwaiger späterer Ver- 
sorgungsansprüche bilden und jederzeit auf dem Laufenden sein müssen. 
Auszüge aus denselben sind den Betreffenden alljährlich und vor Antritt eines längeren 
Urlaubs, einer größeren Expedition oder vor dem Ausscheiden aus der Schutztruppe zur 
Anerkennung durch Namensunterschrift vorzulegen und der Stammrolle als Anlage beizufügen. 
Eine Abschrift der Stammrollen des Stabes befindet sich bei jeder Kompagnie und 
Station betreffs der denselben zugetheilten Militärpersonen. 
Inwieweit eine listliche Führung der farbigen Angehörigen der Schutztruppe sowie 
derjenigen Personen, welche sich in einem sonstigen Dienst= oder Vertragsverhältniß zur Schutz- 
truppe befinden, stattzufinden hat, bestimmt der Kommandeur. 
2. Der Kommandeur der Schutztruppe führt eine Führungsliste, in der alljährlich 
eine kurze Beurtheilung des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens aller im Offizierrang 
stehenden deutschen Militärpersonen einzutragen ist. 
Abschrift derselben ist zum 1. Januar über alle der Schutztruppe an diesem Zeitpunkt 
Angehörenden dem Reichskanzler (Reichs-Marinc= Amt) und durch diesen mit seinen etwa er- 
sorderlichen Bemerkungen Seiner Majestät dem Kaiser vorzulegen. 
Die Führung der Deckoffiziere, Unteroffiziere und Beamten ist bei Versetzungen 
bezw. beim Austritt aus der Schußtruppe in der Stammrolle unter „Bemerkungen“ ein- 
zutragen. " 
. Auszüge aus der Stammrolle und den Führnugslisten bilden die Uberweisungs= 
papiere beim Rücktritt aus der Schutztruppc. 
Bei jedem Lazareth ist ein Krankenbuch und bei jeder Kompagnie oder detachirten 
Abtheilung ein Revierkrankenbuch zu führen, welches außer den zur Feststellung des Kranken 
nöthigen Angaben enthalten muß: 
Datum und Krankheitsbefund bei der Aufnahme, Entstehungsursache, Verlauf 
der Krankheit, Datum und Art des Ausscheidens aus dem Lazareth bezw. 
Revier. 
Abschnitt VI. 
Verwaltung. 
1. Zur Erledigung der die ökonomischen Angelegenheiten der Schußtruppe betreffenden 
örtlichen Geschäfte besteht eine Dienststelle, welche die Bezeichnung „Intendantur“ führt. Ihrer 
Bearbeitung bezw. Fürsorge unterliegen insbesondere: 
die Natural= und Geldverpflegung, Unterbringung, Bekleidung, Beschaffung von 
Wassen und Munition, das Magazinwesen, ferner die Etatskontrole, sowie über- 
haupt das gesammte Kassen= und Rechnungswesen der Schutztruppe.
	        
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