Anl
der organisatorischen Bestimmungen.
Anforderungen
an
die körperlichen Eigenschaften der zum ostafrikanischen Dienst zu kommandirenden
Militärpersonen.
1. Die für den ostafrikanischen Dienst zu kommandirenden Militärpersonen sollen in
Bezug auf körperliche Brauchbarkeit zu diesem besonderen Dienst militärärztlich untersucht
werden. Die Untersuchung ist mit aller Gründlichkeit vorzunehmen und über den Befund ein
ärztliches Attest auszustellen.
2. Die bezeichneten Militärpersonen sollen frei sein von denjenigen Fehlern und
Gebrechen, wodurch die Feld= bezw. Seedienstfähigkeit aufgehoben wird, und sollen, um die mit
dem ostafrikanischen Dienst verbundenen bedeutenden Anstrengungen und klimatischen Schädlichkeiten
ertragen zu können, besonders auch einen kräftigen Körperbau und völlige Gesundheit, namentlich
ein gesundes, kräftiges Herz und gesunde Athmungs= und Verdauungswerkzeuge besitzen. Dazu
gehört auch das Fehlen jeglicher durch Erblichkeit bedingten Krankheitsanlage dieser Organe.
Personen, welche früher an Magen= und Darmkatarrhen, an Gelbsucht, Ruhr oder vor Kurzem
an konstitutioneller Syphilis gelitten haben, serner Personen, bei welchen Neigung oder Anlagen
zu Geschwüren und Hautkrankheiten oder chronischen, sich leicht verschlimmernden inneren Leiden
(Rheumatismus 2c.), zu Blutstockungen und Kongestionen nach dem Gehirn, den Lungen, dem
Herzen oder anderen wichtigen Organen sich finden, sind nicht für brauchbar für den ost-
afrikanischen Dienst zu erachten.
3. Die von den betreffenden Militärpersonen früher überstandenen Krankheiten, wie
auch etwaige in den Familien derselben erbliche oder verbreitete Erkrankungen sind bei Fest-
stellung des ärztlichen Urtheils in Betracht zu ziehen und in dem Attest anzugeben.
Die bezeichneten Militärpersonen müssen bei Gelegenheit der ärztlichen Untersuchung
— Absatz 1 — geimpft werden, was in dem ärztlichen Attest zu bescheinigen ist; vermögen
sie einen Impfschein beizubringen, welcher nachweist, daß ihre Impfung innerhalb der der
Untersuchung vorausgegangenen sechs Wochen stattgefunden hat, so ist von einer ernenten Impfung
abzusehen und der gedachte Impfschein dem ärztlichen Attest beizufügen.
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