Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Anl 
der organisatorischen Bestimmungen. 
Anforderungen 
an 
die körperlichen Eigenschaften der zum ostafrikanischen Dienst zu kommandirenden 
Militärpersonen. 
1. Die für den ostafrikanischen Dienst zu kommandirenden Militärpersonen sollen in 
Bezug auf körperliche Brauchbarkeit zu diesem besonderen Dienst militärärztlich untersucht 
werden. Die Untersuchung ist mit aller Gründlichkeit vorzunehmen und über den Befund ein 
ärztliches Attest auszustellen. 
2. Die bezeichneten Militärpersonen sollen frei sein von denjenigen Fehlern und 
Gebrechen, wodurch die Feld= bezw. Seedienstfähigkeit aufgehoben wird, und sollen, um die mit 
dem ostafrikanischen Dienst verbundenen bedeutenden Anstrengungen und klimatischen Schädlichkeiten 
ertragen zu können, besonders auch einen kräftigen Körperbau und völlige Gesundheit, namentlich 
ein gesundes, kräftiges Herz und gesunde Athmungs= und Verdauungswerkzeuge besitzen. Dazu 
gehört auch das Fehlen jeglicher durch Erblichkeit bedingten Krankheitsanlage dieser Organe. 
Personen, welche früher an Magen= und Darmkatarrhen, an Gelbsucht, Ruhr oder vor Kurzem 
an konstitutioneller Syphilis gelitten haben, serner Personen, bei welchen Neigung oder Anlagen 
zu Geschwüren und Hautkrankheiten oder chronischen, sich leicht verschlimmernden inneren Leiden 
(Rheumatismus 2c.), zu Blutstockungen und Kongestionen nach dem Gehirn, den Lungen, dem 
Herzen oder anderen wichtigen Organen sich finden, sind nicht für brauchbar für den ost- 
afrikanischen Dienst zu erachten. 
3. Die von den betreffenden Militärpersonen früher überstandenen Krankheiten, wie 
auch etwaige in den Familien derselben erbliche oder verbreitete Erkrankungen sind bei Fest- 
stellung des ärztlichen Urtheils in Betracht zu ziehen und in dem Attest anzugeben. 
Die bezeichneten Militärpersonen müssen bei Gelegenheit der ärztlichen Untersuchung 
— Absatz 1 — geimpft werden, was in dem ärztlichen Attest zu bescheinigen ist; vermögen 
sie einen Impfschein beizubringen, welcher nachweist, daß ihre Impfung innerhalb der der 
Untersuchung vorausgegangenen sechs Wochen stattgefunden hat, so ist von einer ernenten Impfung 
abzusehen und der gedachte Impfschein dem ärztlichen Attest beizufügen. 
Gedpckt in der Königlichen Hosbuchdruckerei von C. S. Mittler 3 Sohn, Berlin, Kochstraße 68—70.
	        
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