Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

2. Für die Entlassung der zur Disposition zu beurlaubenden Mannschaften finden die unter 1 
getroffenen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die an den Herbstübungen Theil 
nehmenden Truppentheile die Beurlaubungen unter Ueberschreitung des spätesten Entlassungstages 
bis zum dritten Tage nach dem Eintreffen in der Garnison verschieben dürfen. 
III. Einstellung der Rekruten. 
1. Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen: 
bei den Bataillonen der Infanterie mit hohem Etat je. . 244 Rekruten, 
bei den Bataillonen der Infanterie mit mittlerem Etat je 228. - 
bei den Bataillonen der Infanterie mit niedrigem Etatie 209 - 
bei den Jäger-Bataillonen mit hohem Etat je . ..232 - 
  
bedemsägevBataillonmitmittleremEtat.......216 
bei den Bataillonen der Jäger und Schützen mit niedrigem Etat je 199 
bei jedem Kavallerie-Regiment mit hohem Etat mindestens. 160 - 
bei jedem Kavallerie-Regiment mit mittlerem und niedrigem Etat 
mindestens. 
zu 
  
  
  
bei jeder reitenden Batterie mit hohem Etat mindesienss. 35 
bei jeder reitenden Batterie mit mittlerem Etat mindesten 32 
bei jeder reitenden Batterie mit niedrigem Etat mindestenns 25 
bei jeder fehrenden Batterie mit hohem Etat mindestees 38 
bei jeder fahrenden Batterie mit mittlerem Etat mindesterns 35 
bei jeder fahrenden Batterie mit niedrigem Etat mindestenns 30 
be bden Bataillonen der Fuß-Artillerie mit hohem Etatie 210 
bei den Bataillonen der Fuß-Artillerie mit niedrigem Etat ie. 168 
bei dem Garde-Pionier-Bataillon 221 
bei den übrigen Pionier-Bataillonen je ’17 
  
  
bei jedem Bataillon der Eisenbahn-Regimenter mindesten 135 
bei der Luftschiffer-Abtheilung mindestees 
bei jeder Kompagnie des Badischen Train-Bataillons Nr. 14 und 
des Train-Bataillons Nr. 15: 
zu dreijähriger aktiver Dienstzeit mindestens 
zu halbjähriger aktiver Dienstzeit im Herbst 1891 und 
im Frühjahr 18924iee 
ei jeder Kompagnie der übrigen Train-Bataillone: 
zu dreijähriger aktiver Dienstzeit mindestens 
zu halbjähriger aktiver Dienstzeit im Herbst 1891 und 
im Frühjahr 1892914144 . - 
Soweit Abgaben an gedienten Mannschaften als Krankenwärter oder Bäcker erfolgen, sind Rekruten 
in entsprechender Höhe über die vorstehend genannten Zahlen hinaus einzustellen. 
An Oekonomie-Handwerkern haben sämmtliche Truppentheile 2c. mindestens ein Drittel der etats- 
mäßigen Zahl einzustellen. 
Für den Fall, daß bei einzelnen Truppentheilen eine Aenderung der vorstehenden Zahlen noth- 
wendig erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegsministerium zu entsprechenden Anordnungen. 
Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat nach näherer Anordnung der General= 
kommandos bei der Kavallerie baldmöglichst nach dem 1. Oktober 1891, jedoch grundsätzlich erst 
nach dem Wiedereintreffen in den Standorten von den Herbstübungen, bei den übrigen Truppen- 
theilen in der Zeit vom 2. bis 7. November 1891 zu erfolgen; die für das Fuß-Artillerie-Regiment 
von Hindersin (hommerschen) Nr. 2, die Unteroffizierschulen, ferner die als Oekonomie-Hand- 
werker ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober 1891 und die Trainsoldaten für den Frühjahrs= 
termin am 1. Mai 1892 einzustellen. 
Das Kriegsministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin den 29. Januar 1891. „ 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
  
  
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