— 149 —
Armee-Verordnungo-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
25. Jahrgang. Berlin den 28. Mai 1391. Nr. 12.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.¾ 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
" Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1¾. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 151.
Abänderung der Grundbestimmungen für die Unteroffizier-Vorschulen. Uniform der etatsmäßigen
Mannschaften der Unteroffizier-Vorschulen in Jülich und Wohlau.
MAuf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die ss. 21, 31 und 41 Absatz 3 und 4 der Grund=
bestimmungen für die Unteroffizier-Vorschulen vom 31. März 1888 durch den in der Anlage enthaltenen
Wortlaut ersetzt werden. Gleichzeitig bestimme Ich, daß die etatsmäßigen Mannschaften der nach Meiner
Ordre vom 28. März 1891 in Jülich und Wohlau zu errichtenden Unteroffizier-Vorschulen die entsprechende
Uniform der Unteroffizier-Vorschule Weilburg — jedoch an Stelle gelber: in Jülich blaue und in Wohlau
weiße Schulterklappen und außerdem in Wohlau anstatt gelber, weiße Knöpfe — erhalten. «
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais den 16. Mai 1891.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn.
8. 2.
Einrichtung der Anstalten im Allgemeinen.
4. Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, entspricht in dienstlicher Hinsicht die Stellung des
Kommandeurs und der Kompagnieführer bei den Unteroffizier-Vorschulen derjenigen des Komman-
beurs eines selbständigen Bataillons bz. der eines Kompagnie-Chefs. Danach regelt sich insbesondere
auch die Disziplinar-Strafgewalt über die Militärpersonen der Anstalt und die Befugniß zur
Urlnubseertheisung an dieselben. Die höhere und niedere Gerichtsbarkeit über die Militärpersonen
der Anstalt wird ausgeübt: bei den Unteroffizier-Vorschulen Weilburg, Jülich und Wohlau durch
das Korpsgericht desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk diese Schulen liegen; bei der Unteroffizier=
Vorschule Neubreisach durch das dortige Gupeisengerin. bei der Unteroffizier-Vorschule Annabur
die niedere Gerichtsbarkeit durch den Kommandeur des Militär-Knaben-Erziehungs-Inslituts daselbst
und die höhere Gerichtsbarkeit durch das Korpsgericht IV. Armeekorps.
§. 3.
Aufnahme-Bedingungen.
Die Aufnahme von Zöglingen erfolgt bei der Unteroffizier-Vorschule zu Neubreisach im Monat
April, bei den übrigen Unterofsizier-Vorschulen im Monat Oktober jedes Jahres.
1!—