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8. 4.
Disziplinar-Verhältniß der Zöglinge.
Sie tragen Infanterie-Uniform; der Waffenrock hat jedoch vorn nur 6 Knöpfe und keine Auf-
schläge und Patten an den Aermeln, welche statt dessen 10 cm von dem unteren Ende entfernt
mit einer rothen Litze, die sich um einen Knopf windet, eingefaßt 8 Die Schulterklappen bestehen
in Neubreisach und Wohlau aus weißem, in Annaburg aus rothem, in Weilburg aus gelbem und
in Jülich aus blauem Tuch. Die Knöpfe am Waffenrock sind in Wohlau weiß, bei den übrigen
Unteroffizier-Vorschulen gelb. *ê)!¾v
Der Kommandeur kann bei jeder Kompagnie in Weilburg, Annaburg, Jülich und Wohlau
7 bz. 10, in Meubreisac 8 Stubenälteste bz. 12 Stubenzweite ernennen. Dieselben tragen als
Abzeichen eine goldene TKresse bz. eine schwarz-weiße Schnur auf den Schulterklappen.
Kriegsministerium. Berlin den 26. Mai 1891.
Vorstehende Allerböchste Kabinete Ordre vom 16. d. M. wird unter Baugnahme auf die Bekannt-
machung vom 8. April 1888 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 77 — mit dem Bemerken zur Kenntniß der
Armee gebracht, daß über die Besetzung der Offiierstellen bei den Unteroffizier-Vorschulen in Jülich und
Wohlau besondere Bestimmung ergeht.
No. 480/5. 91. A. 2. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 16. Mai 1891.
Nr. 152. 6
Taktische Uebungsreise von Generalen und Stabsoffzzieren der Kavallerie und reitenden Artillerie.
Mit Genehmigung Seiner Majestädes Raisers und Bönige sind für die in der Allerhöchsten
Rabinete-'Ordre vom 10. April 1890 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 95) unter 2b gedachten taktischen
Uebungsreisen die nachfolgenden Bestimmungen für 1891 maßgebend:
Bestimmungen
über die im Jahre 1891 stattfindende taktische Uebungsreise von Generalen und Stabs-
offizieren der Kavallerie und reitenden Artillerie.
Die Divisions= und Brigadeführer, Regimentskommandeure, Generalstabsoffiziere und Kommandeure
der reitenden Abtheilungen der nach der #lllerh##sten Rabineto Ordre vom 19. Februar 1891
(Armee-Verordnungs-Blatt Seite 35) unter Leitung des Inspekteurs der 2. Kavallerie-Inspektion,
Generallieutenants v. Rosenberg gegeneinander übenden Kavallerie-Divisionen vereinigen sich im
Monat Juli zu einer Uebungsreise unter dem genannten Inspekteur.
Die Dauer der Uebungsreise wird auf 6 Tage, ausschließlich der Hin= und Rückreise von und zur
Garnison, festgesetzt.
. Bis zum 20. Juni 1891 sind dem Kriegsministerium Zeit und Ort des Beginns und Schlusses,
sowie der Anlage der Uebungsreise anzumelden.
Zur Bestreitung von Flurschäden wird der Betrag von 100 .4 zur Verfügung gestellt.
Im Uebrigen finden die für die gleichen Reisen im Jahre 1890 gegebenen Bestimmungen vom
16. Juni 1890 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 125) Anwendung.
No. 72/5. 91. A. 3. v. Kaltenborn.
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