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Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Awzeige zu machen, wenn durch Aenderung in ihren
persönlichen Verhältmissen die Voraussetzungen ihrer Wählbarkeit (§5. 50 und 52 in Verbindung mit §. 71
Absatz 3 des Gesetzes) nachträglich wegfallen.
Beisitzer, von denen dem ae bekannt wird, daß sie die Wählbarkeit verloren haben, sind zu
den Sitzungen einstweilen nicht einzuberufen. Erkennt der Beisitzer den Wegfall der Wählbarkeit an, so ist er
durch den Vorsitzenden vom Amt zu entheben. Anderenfalls hat der Vorsitzende bei der höheren Verwaltungs-
behörde desjenigen Orts, an welchem sich der Sitz des Schiedögerichts befindet, die Enthebung zu beantragen.
Die Fohigteit eines Beisitzers, als solcher an einer Sitzung theilzunehmen, erlischt erst mit der Enthebung
vom Amt.
S. 3.
Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts.
Die Bestimmungen in den 8§. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung
der Richter finden auf die Mitglieder der Schiedsgerichte entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein
Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden das Schiedsgericht, in Betreff der Beisitzer der Vorsitzende.
ei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden hat dieser nicht mitzuwirken.
An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter nach ältere Beisitzer den Vorsitz. Ergiebt sich bei der
Abstimmung über das Gesuch Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehat.
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nicht für sich allein,
sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
II. Vorschriften über das Verfahren.
S. 4.
Erhebung der Berufung.
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß binnen der vorgeschriebenen Frist (§§. 77
Absatz 2, 136 Absatz 3 des Gesetzes) bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts eingegangen sein.
In der Berufung ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, deeichen sind die für die
Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der Beweismittel für dieselben anzuführen.
Bei schriftlicher Erhebung der Berufung ist dem Schriftsatze eine Abschrift beizufügen; wird die
Berufung von dem Staatskommissar erhoben, so O4 zwei Abschriften beizufügen.
8. 5.
Zuständigkeit der Schiedsgerichte.
Sind für den Bezirk einer Versicherungsanstalt mehrere Schiedsgerichte errichtet (8. 70 des Gesetzes),
so ist für die Berufung dasjenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte zuletzt seinen
Beschäftigungsort (§5. 41 Absatz 3, 119, 120 des Gesetzes) gehabt hat. Waren dagegen die letzten Beiträge
auf Grund freiwilliger FTurtsetzung der Versicherung entrichtet worden, so ist dasjenige Schiedsgericht zuständig,
in desen Bezirk der Versicherte zur Zeit der letzten Beitragsentrichtung sich aufgehalten hat (§. 117 des Gesetzes).
Die Berufung gilt jedoch als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist (Ss. 77 Absatz 2,
136 Absatz 3 des Gesetzes) bei dem Vorsitzenden des in dem angefochtenen Bescheide (§. 77 Absatz 2 des
chelesenl als zuständig bezeichneten Schiedsgerichts eingelegt ist, ohne Rüsiht darauf, ob diese Bezeichnung
zutresfend war oder nicht. ·
Ist die Berufung bei einer nicht zuständigen Stelle eingelegt, so ist der Schriftsatz unter Benachrichtigung
des Berufenden unverzüglich an den Vorsitzenden des zuständigen Schiedsgerichts abzugeben.
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so entscheidet das Reichs-
Versicherungsamt.
S. 6.
Abweisung durch Bescheid.
Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, oder ist das Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über
die der Verufung zu Grunde liegenden Beschwerdepunkte nicht zuständig, oder stellen sich die Berufungsanträge
sofort als rechtlich udst ober Perbar unbegründet heraus, so kann der Vorsitzende die Berufung durch
einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen.