Kriegsministerium. Berlin den 1. Juni 1891.
Nr. 168.
Aenderung der Zeiteintheilung für die Schießlbungen der Artillerie im Jahre 1891.
Die im Armee- Verordnungs-Blatt Nr. 8 — Seite 125 — für 1891 veröffentlichte Zeiteintheilung wird
dahin geändert, daß auf dem Schießplatz Hagenau das Feld-Artillerie-Regiment Nr. vom 24. Juni bis
12. Juli, das Feld-Artillerie-Regiment Nr. 34 vom 3. bis 21. August schießt.
No. 379/5. 91. A. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Juni 1891.
Nr. 169.
Abäuderung der Uebunge Munttians, Vorschrift.
Die Uebungg iiss. „Vorschrift ist wie folgt zu änd
Seite 31, Etat IX., Feld-Artillerie= Abtbeilungen, ist
unter 4. 2 statt, 45 rl 155, * setzen
unter A. 4 ändere 1504 En Geschütz“ in
„Jede bespannte Batterie"
und für „15 F. 1 17, setze
„45
2. Auf Seite 33, Etat X., g. „Artillerie-Bataillone,
unter A 1b fuͤge nach „100—3,7 cm Platzpatronen“ ein
40—5 %cm Platzpatronen“.
*9 werden nicht ausgegeben.
No. 14/1. 91. D. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. — Berlin den 8. Juni 1891.
Nr. 170.
Aenderungen zu den Bestimmungen für die Fuß-Artillerie-Schießschule. (Entwurf.)
1. §. 2 unter 4 ist slatt: „Generalstabsübungsreisen“ zu setzen: „Generalstabsreisen“.
2. An derselben Stelle ist“ zum Schluß hinzuzufügen:
„Zu den Manövern des Gardekorps werden alljährlich 2 Offiziere (Stabsoffiziere oder
Hauptleute), zu den Generalstabsreisen des III. Armeekorps wird alle vier Jahre ein Offzzier
des Stammes nach Vereinbarung mit den betheiligten Generalkommandos kommandirt.“
3. S. 14 ist statl: „Kriegsministerium“ zu setzen: „Generalkommando III. Armeekorps“.
eckblätier werden nicht ausgegeben.
No. 394/5. 91. A. 2. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. ·
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 25. Mai 1891.
Nr. 171.
Bekanntmachung des Gesammtverzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährlg-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Der vorliegenden. Nummer des Armee-Verordnungs-Vlattes ist in besonderer Anlage
Erlaß des Reichskanzlers vom 13. Mai 1891, betreffend diejenigen höheren Lehranstalten,
wasche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-
freiwilligen Militärdienst berechtigt sind,
beigefügt.
No. 765/6. 91. A. 1. v. Falckenstein.