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Der Berufende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Bescheides ab die
Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu beantragen. Für Seeleute, welche sich außer-
halb Europas aufhalten, gilt hinsichtlich dieser Frist die Bestimmung des §. 136 Absatz 3 des Gesetzes.
Die vorstehende Befugniß ist dem Berufenden in dem Bescheide zu eröffnen.
8. 7.
Einsendung der Vorverhandlungen.
Die Vorstände der Berftcherungsanstallten haben dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts auf dessen
Erfordern die auf den streitigen Anspruch bezüglichen Vorverhandlungen einzusenden.
S. 8.
Beantwortung der Berufung.
Sofern der Fall des §. 6 Absatz 1 nicht vorliegt, hat der Vorsitzende die Berufung dem Gegner,
sowie dem Staatskommissar abschriftlich unter der Anheimgabe mitzutheilen, binnen einer bestimmten, von
einer Woche bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist eine Gegenschrift einzureichen. Hierbei ist zugleich
darauf hinzuweisen, daß, wenn eine Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nah Lage
der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Der Gegenschrift ist zur Instellung an den Gegner eine Abschrift beizufügen; der Staatskommissar,
und, wenn es sich um einen Rentenanspruch handelt, die Versicherungsanstalt haben zwei Abschriften beizufügen.
In einfacheren Fällen sowie dann, wenn das thatsächliche Verhältniß aus vorliegenden Akten und
Urkunden sich feststellen läßt, kann sofort ohne vorgängigen Schriftwechsel Termin zur mündlichen Verhandlung
anberaumt werden. Den Betheiligten sind alsdann gleichzeitig mit der Venachrichiugung vom Termin die
Abschriften der Berufung mitzutheilen.
S. 9.
Unterzeichnung der Schriftsätze und Vertretung der Parteien.
Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst oder von ihren gesetzlichen
Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden.
as Schiedsgericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung geschäftsmäßig
betreiben, zurückweisen.
Die Prozeßfähigkeit einer Partei sowie die Legitimation eines Vertreters sind von Amtswegen zu prüfen.
Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann bis zum Eintritt des gesetz-
lichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein besonderer Verreeter bestellt werden. Derselbe ist befugt, alle
Parteirechte zum Zweck der Durchführung des Feststellungsverfahrens wahrzunehmen. Eine Befugniß zur
Empfangnahme von Zahlungen steht demselben nicht zu. Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort des
gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Schiedsgerichts weit entfernt ist. Die nichtprozeßfähige
lborie, 1t auf ihr Verlangen selbst zu hören. Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergericht-
iche Kosten.
F. 10.
Mündliche Verhandlung.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen, wenn alle Betheiligten auf eine
solche ausdrücklich verzichten. 4
Im Uebrigen erfolgt die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Schiedsgericht.
Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt.
Die Betheiligten werden von dem Termin, in der Regel mittelst eingeschriebenen Briefes, mit dem
Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden.
Ein Ausweis hierüber muß zu den Akten gebracht werden.
ält das Schiedsgericht das Persönliche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so hat dasselbe
die zuac age des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders
zu bezeichnen.