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§. 20.
Abstimmung.
Bei der Abstimmung stimmt der etwa bestellte Berichterstatter (5. 13) zuerst. Im Uebrigen richtet
sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihenfolge nach dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngere zuerst
stimmt. Der Vorsitzende stimmt n4 allen Fällen zuletzt.
e
Verkündung.
tzVorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffentlicher Sitzung durch Verlesung
des ven ger der Entscheidungsformel.
die Verkündung der Gründe für *“ gehalten, so erfolgt sie durch Verlesung derselben
oder durch Pneen Mittheilung des wesentlichen Inhalts.
ne Verkündung kann auf eine spätere Szueng vertagt werden, welche in der Negel binnen einer
Woche stotifadden soll.
§. 22.
Form und Ausfertigung der Entscheidung.
Die Entscheidungen enthalten eine gedrängte Darstellung des Sach= und Streitstandes auf Grundlage
der gesammten Verhandlungen unter Heworhebung der in der Sache gestellten Anträge (Thatbestand), ferner
die Entscheidungsgründe und die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entse achedunge gründe äußerlich
u sondernde Urtheilsformel. Die Entscheidungen sind in der Urschrift von dem Vorsitzenden und den Bei-
sitzen, welche bei denselben mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
§. 23.
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Eingange die Mitglieder des Schiedsgerichts,
welche an der Entscheidung theilgenommen haben, nach sben des F. 15 namentlich aufzuführen, und der
Situnzstgg, an welchem die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichn
Die Ausferlisungen enthalten neben dem Siegel des, Wbie (5. 24) die Schlußformel:
Urkundlich unter Sieeel und Unterscrift
„Das Schiedsgericht frr . . ... “
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden.
24.
d.
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige
Landes-Centralbehörde bestimmt wird.
8. 25.
Geschäftsbetrieb und Beschwerden.
Die Schiedsge richte unterliegen der Beaussichtigung durch die, sfür ihre Sitze zuständigen Landes-
Gentralbehörden od oder die von denselben zu bestimmenden anderen Behörd
Beschwerden über eine das Prozeßverfahren vor dem Schedgrri t leitende Verfügung entscheidet
das Reichs-Versicherungsamt.
§. 26.
Geschäftssprache.
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgericht finden die Bestimmungen in den §§F. 186 ff.
des Gerichtsverfassungegese es entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt
sind, werden nicht berücksichtigt.