Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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ut Disziplinarstrafgewalt und Urlaubsbefugniß der Kommandanten wird weitere Bestimmung 
E. 
Alle durch vorstehende Festsetzungen nicht berührten Bestimmungen des Entwurfs der Schießplatz- 
Verwaltungs-Vorschrift bleiben auch für die Kommandanturen gültig 
Die Generalkommandos haben die demnächstige Uebergabe der Geschäfte an die Kommandanturen 
in Bälde zu veranlassen. 
Zum 1. November 1891 sieht das Kriegsministerium Berichten der betheiligten Generalkommandos 
der die ie bezuglich der Kommandanturen gemachten Erfahrungen entgegen. 
No. 235/6. 91. A. v. Kaltenborn. 
*)l 
  
Kriegeministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 16. Juni 1891. 
Nr. 192. 
Verkaufspreis der „Vorschrift für das Schwimmen der Kavallerie.“ (Entwurf.) 
Die den betreffenden Behörden und Truppentheilen bereits zugegangene Vorschrift kann von der 
Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—70, bei 
unmittelbarer Bestellung aus der Armee zum Preise von 0,05 % bezogen werden. 
J. V. 
No. 133/6. 91. A. 3. Paulus. 
riegsministerium. 
Miliüriee onomie-Departement. Berlin den 17. Juni 1891. 
Nr. 193. 
Rations-Empfang der Pferdegeld beziehenden Offiziere. 
Die Nationen welche von den twrrbeeiche Offizieren nach der Bestimmung im 68 Absatz 2 des 
Friedens Armee-Verordnungs-Blatt Beilage zu Nr. 5 S#ss 36 für 1891) 
merhalb der Gebührniß für die wirklich aholmeen Pferde empfangen werden dürfen, sind nur für diejenige 
44 bz. Anzahl von Tagen zuständig, während welcher sich diese Offiziere im wirklichen Besitze der Pferde 
efinden. 
Können in Folge des Vorausempfangs der Fourage einzelne Rationen durch den eingetretenen 
Abgang eines Pferdes auf die zuständige Gebührniß des laufenden Monats nicht mehr verrechnet werden, 
so —* dieselben zur Herbeiführung des ? u8g eiche beim nächsten Rationsempfang in Anrechnung zu bringen 
oder in sinn ae er Anwendung des §. 96 Absatz 13 der Magazin-Dienstordnung an das Ma adn zurück- 
zulesern. llten hierdurch unvermeidliche eenl Kosten znen so dürfen diese für nung des 
agazinfonds zur Erstattung liquidirt werden. 
No. 480/5. 91. B. 2. v. Funck. 
Kriegsministerium. 
Waffen-Departement. Berlin den 17. Juni 1891. 
Nr. 194. 
Aufschrift von Frachtbriefen. 
In Abänderung der Verfügung vom 11. Juni 1888 Nr. 44/6. 88. A. 6. g erpeomns= Blatt Seite 131) 
wird bestimmt, daß dse bos t unter 2 bezeichneten Frachtbriefe mit folgender Aufschrift zu versehen sind: 
An die Königliche Direktion der Pulverfabrik bei Hanau zu Pulverfabrik Station Hanau Ost- 
* (Staatsbahnhof) der Frankfurt-Bebraer Eisenbahn. 
No. 8394/5. 91. D. Müller.
	        
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