8. 27.
Geschäftsbericht.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Reichs-Versicherungsamt
zu dem von demselben zu bestimmenden Zeitpunkte und nach einem von demselben vorzuschreibenden Formular
einen Geschäftsbericht einzureichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändiger Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Dezember 1890.
. S, Wilhelm.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 22. Januar 1891.
Vorstehende Allerhöchste verordnung wird hierdurch zur Kenntniß gebracht.
No. 758/1. 91. D. 3. v. Kaltenborn.
Nr. 23.
Invaliditäts= und Altersversicherung.
Bekanntmachung.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom
22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890
I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht,
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken heruns
Bestimmungen gekroffen, welche nachstehend veröffentlicht werden.
Berlin, den 27. November 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Junie
1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117,
120, 125 a. a. O. was folgt:
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht (§. 3 Absatz 3).
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht
begründende Beschäftigung nicht anzusehen:
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaumt nicht verrichten, a) nur
gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülse, b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher
und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungs-
beiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, c) zur Hülfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen
durch Naturereignisse verrichtet werden;
2. wenn sie von solchen Berufzarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begrün-
denden Arbeits= oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses
Verhältnisses aben anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, ser es regelmäßig,
verrichtet werden;
3. wenn . auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur
Schiffsbesatzung gehören;