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Armee- Verordnungs Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
25. Jahrgang. gerlin den 17. Juli 1891. Nr. 15.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Tsänwenatnne dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: berhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6
Bei Letzterer erfolgt aiias der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 06 nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Eöen wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Enruehe Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 4. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 202.
Amtskautionen.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, berefen die Kautionen der Bundesbeamten
(Bundesgesetzbl. S. 161), im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
8. 1.
Den nach 8. 1 Abschnitt I A. der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl.
S. 179) zur Kauktongleistung verpflichteten Beamten der Militärverwaltung treten hinzu:
vom Festungsbaupersonal:
a) die Rendanten
b) der Nehnungeführer bei der Festungsbauschule.
§. 2.
Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt 1 A nachstehenden Zusatz:
Festungsbaupersonal:
a) für die Rendanten 2500 AM,
b) für den Rechnungsführer bei der Festungsbauschule — 2500
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz den 22. Mai 1891.
(L 8.) Wilhelm.
v. Caprivi.
Kriegsministerium. Berlin den 2. Juli 1891.
Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die in dem Erlaß vom 15. Juni 1889 — Armee-Verordnungs-Blatt für 1889 Seite 135 —
bezüglich des Kantionsbetrages, enthaltene Beschränkung des §. 73 der Festungsbauordnung II. Theil Kassen-
Sif afte i hierdurch aufgehoben.
No. 478/6. 9 v. Kaltenborn.