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gleich wie die von ihnen aufzustellenden Berechnungen der Mehrkosten der Brot-, Fourage= und Lazareth=
verpflegung ebenfalls den betheiligten Civilbehörden zu übersenden.
iäeo den Servis-Liquidationen sind zurückzurechnen:
a) die in der Garnison ersparten Servisbeträge,
b) während der sechs Monate Oktober bis einschließlich März die Differen wischen den Winter-
und Sommerservissätzen für diejenigen Offiziere, Unteroffiziere und Mlleschaften es Kommandos,
welche in der Garnison vor dem Ausrücken kasernementsmäßig untergebracht waren, insofern
deren Kasernenquartiere nicht durch außerhalb der Kasernen untergebracht gewesene Selbstmiether
oder Naturalquartier-Inhaber belegt worden sind und deshalb nicht der Servis nach a als
erspart zu berechnen ist. In den Fällen, in welchen ersparte Beträge von Garnisonservis aict
abgesetzt worden sind, ist ein Ausweis der Intendantur beizufügen, daß und weshalb eine solche
Ersparniß nicht eingetreten, bz. auf den Kommunalservis nicht in Anrechnung zu bringen
gewesen ist.
4. Die Civilbehörden weisen die nach Vorstehendem von den Intendanturen festgestellten, bei ihnen
liquidirten Beträge auf die ihnen unterstellten Kassen zur Zahlung an die Truppentheile bz. sonstigen
Empfangsberechtigten an und reichen die #gusationen nebst Belägen dem Reichsamt des Inneren behufs
Herbeiführung der Erstattung aus der Reichskasse ein.
Berlin den 17. Juni 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 30. Juli 1891.
Die vorstehenden Bestimmungen, welche an Stelle der im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 29 für
1878 bekannt gemachten gleichartigen Bestimmungen vom 12. Dezember 1878 treten, werden mit Folgendem
zur Kenntniß der Armee gebracht:
1. Zu §. 2. Die Bezüge der nicht servisberechtigten Beamten der Militärverwaltung regeln sich
nach den Vorschriften, betreffend die Tagegelder rc. der Reichsbeamten.
2. Zu §. 3, 1 und 2. Neben diesen Zulagen sind nur die Garnison-Verpflegungsgebührnisse zuständig.
3. Zu §. 8,1 und §. 9 A. 7. Zu dem hiernach zahlbaren Servise gehört auch der Stallservis,
hrsett W die ermiethete Pferdestallung nicht aufgegeben werden konnte, was zu
escheinigen bleibt.
4. Zu §. 8,2. Die Zahlung des Köhmunggzuschusses an die Familien erfolgt im Voraus, und zwar
in Monatsdritteln auf die wirkliche Zahl der Monatstage.
5. Zu §. 12. Da der liquidirte Kommunalservis in Höhe der zurückgerechneten Beträge aus den
Fonds der Militärverwaltung zu decken ist, so ist die Summe der Zurückrechnungen den Civil-
behörden bei Uebersendung der festgestellten Servis-Liquidationen der Gemeinden zur Verfügung
# stellen, an die von jenen Behörden zu bezeichnende Stelle abzuführen und beim Kapitel 27
itel 17 des Militär-Etats zu verausgaben. Die unter Ziffer 30 zagew Differenzbeträge
si leichzeitig behufs Fondsausgleichung beim Titel 10 desselben i i
eim Titel 17 in Nückssahne zu stellen.
Alle Bedürfnisse, deren Gewährung den Gemeinden nach den allgemein geltenden Bestimmungen
nicht gegen Quittungsleistung des Truppentheils obliegt sind baar zu bezahlen.
No. 355/7. 91. B. 3. v. Falckenstein.
Kriegsministerium. Berlin den 29. Juli 1891.
#apitels in Ausgabe und
Nr. 218.
Kommandos zum Militär-Reitinstitut für 1891/92.
8 die Kommandos 2c. zum Militär-Reitinstitut für 1891/92 sind die Festsetzungen in beifolgender Nach-
— weisung maßgebend.
J. V.
No. 349/7. 91. A. 3. v. Falckenstein.