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Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 12. August 1891.
Nr. 240.
Rückerstattung der Gebührnisse seitens der zu den Einjährig-Freiwilligen übertretenden Mannschaften.
Im Sinne des §. 19,, der Friedens-Besoldungsvorschrift sind die Pferdeentschädigungs= und Rations-
ver zünngegeloer von der Rückerstattung unbedingt ausgeschlossen. Zum Erlaß aller übrigen Gebührnisse,
mithin auch der Bekleidungs= 2c. Verbrauchsentschädigung und der Selbstbewirthschaftungsfonds, bedarf es der
Genehmigung des Generalkommandos.
No. 426/7. 91. B. 3. v. Funck.
Kriegsministerium.
Waffen-Departement. Berlin den 17. August 1891.
Nr. 241.
Aufhebung des Preistarifs III über Fabrikate der Artillerie-Werkstätten, Futalteng. die Sattlerfabrikate
(ausgenommen die Ausrüstungsstücke für Kavallerie), Berlin 1
Der vorbezeichnete Preistarif tritt mit dem 1. September d. IJ. außer Kraft. Ein neues Preisverzeichniß
für Sattlerfabrikate wird im nächsten Monat zur Ausgabe gelangen.
No. 607/s. 91. D. 3. Müller.
Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 19. August 1891.
Nr. 242.
Vorbereitungsdienst der Militäranwärter für das Amt eines Gerichtsschreibergehülfen, eines Gefängniß-
Inspektors oder Gerichtsvollziehers.
Die Zahl der bei den Justizjbehörden vorhandenen Justizanwärter, sowie die Zahl der für das Amt eines
Gerichtsschreibergehülfer, eines Gefängniß-Inspektors und eines Gerichtsvollziehers notirten Stellenanwärter ist
gegenwärtig so erheblich, daß für die nächsten Jahre das eintretende Bedürfniß zur Ergänzung des für diese
Dienstzweige erforderlichen Personals reichlich gedeckt ist.
In Folge dessen hat sich der Herr Justizminister genöthigt gesehen, Civilanwärter zu dem Vorbe-
reitungsdienst für die Gerichtsschreiberprüfung und Militäranwärter zum Vorbereitungsdienst für das Amt
eines Lecihteschreibergehalfen, eines Gefängniß-Inspektors oder Gerichtsvollziehers bis auf Weiteres nicht
mehr zuzulassen.
n Zulunft wird die Zahl der neu zuzulassenden Anwärter je nach Eintritt des Bedürfnisses fest-
gesetzt und veröffentlicht werden.
Ueber die Führung der Anwärter-Listen ist Nachstehendes bestimmt worden:
1. Die Meldung zur Aufnahme des Stellenanwärters in die Anwärterliste bz. die Erneuerung der
Meldung (§. 15 der Anstellungs-Grundsätze) ist an die Anstellungsbehörde desjenigen Oberlandes=
erichtsbezirks zu richten, welche dem Anwärter das Befähigungszeugniß ertheilt bz. seine Be-
sähgun, anerkannt hat.
Ist die Befähigung zum Amte eines Gefängniß-Inspektors von einer Lokalbehörde anerkannt,
5 ist die Meldung an die Anstellungsbehörde desjenigen Oberlandesgerichts zu richten, in dessen
ezirk diese Lokalbehörde iten Sitz hat.
. In der Meldung pat der Anwärter diejenigen Oberlandesgerichtsbezirke zu bezeichnen, für welche
die Anstellung nachgesucht wird. Die für die Zulassung des Antrags zuständige Behörde (Nr. 1)
vermerkt auf der Meldung den Tag des Eingangs und trägt den Anwärter in ihre Liste ein,
selbst dann, wenn derselbe nur für andere Oberlandesgerichtsbezirke die Anstellung nachsucht.
Die in der Meldung bezeichneten Oberlandesgerichte sind in der Liste unter der Spalte
„Besondere Wünsche“ anzugeben. Ist der Eintrag erfolgt, so wird, unter Angabe der Nummer
desselben, das Ersuchen um Aufnahme in das Bewerberverzeichniß an die übrigen bei der Mel-
dung betheiligten Anstellungsbehörden gerichtet. Der Tag, an welchem die Meldung bei der in
Nr. 1 bezeichneten Anstellungsbehörde eingeht, ist in dem Ersuchungsschreiben anzugeben und für
den Eintrag in die Listen der anderen Behörden maßgebend (§F. 15 der Grundsätze).
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