Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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weise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm 
ein Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tafeseinnahme als Entgelt gewährt 
wird, als gelohnter Arbeiter des Fuhrherrn anzusehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahn- 
führer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der Pah- angenommen sind. 
Als Werth der Tantièmen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde fest- 
zusetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes). 
Dieienigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren 
Naturalbezüge also auf die Befriedigung ihrer persönlichen Lcben#bebursnse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) 
beschränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen 
B. die in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder, sowie 
Koorlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt 
wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie 
ein Taschengeld erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es all- 
gemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts. 
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus 
der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Gefangenanstalt beschäftigt 
werden, sowie die in Arbeitshäusern, Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen. 
agegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungsstationen, in Armenhäusern, Irren- 
anstalten, Blindenanstalten, Idiotenhäusern oder Anstalten für Epileptische beschäftigten Personen als ver- 
Acherungopftichtig anzusehen, soweit sie einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre 
rbeit erhalten. 
II. Der Begriff des „Gesellen“ ist im Wesentlichen dem §. 121 der Gewerbeordnung entnommen 
und bezeichnet die angeltstsasndiger, im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Dagegen ist der Begriff 
„Gehülfe"“ nicht in dem engen Sinne des gewerblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung 
eines Arbeitsgehülfen zu verstehen und unsse alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren Thätigkeit in 
kmirhschalcer und sozialer Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen 
eichwerthig ist. 
9 Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Kommunalbehörden, sowie die in den Bureaus der 
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Berufsgenossenschaften u. s. w. 
beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, Kassenboten, Kanzleiviener, Polizeidiener, Gemeindediener, Nachtwächter, 
Flurhüter, Feuerwehrleute und ähnliche Azesiellte welche vermöge der mehr mechanischen, auf die Ver- 
wendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w. auf 
gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen, zu den Gehülfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht 
nach den dienstpragmatischen Vorschriften als Reichs= oder Staatsbeamte oder als pensionsberechtigte Kommunal= 
beamte anzusehen sind (vergl. Nr. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten höheren 
Bureaudienst beschäftigten Expedienten, Registratoren u. s. w. als Gehülfen nicht anzusehen sein. Ebenso- 
wenig werden Assessoren u. s. w., welche als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig sind, 
als Gehülfen Belten können. 
XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören die gegen Kost und Lohn oder auch nur 
egen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie die in der Landwirthschaft des Dienstherrn 
eßhäftigten rbeiter, jeoweit sie im Hausstande des Dienstherrn leben (Haus= und Wirthschaftsgesinde). Die 
in der Hauswirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und in höherer, 
über den Stand der Dienstboten hinausragender sozialer Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privat= 
sekretäre, Gesellschafterinnen, Oausdamen, Leibärzte, Lauszeistlih Hauslehrer, Lausbibliothekare u. s. w. sind 
nicht versicherungeyssichtg, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind (vergleiche Nr. XIV). 
IV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Fnbegeif fortdauernder wirthschaftlicher Thätig- 
keiten anzusehen. Die Hauswirthschaft als solche ist als Betrieb nicht zu crachten. Die Verwaltungen des 
Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbönde können, soweit die Ausübung der sogenannten regimi- 
nellen Thätigkeit in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der Inbegriff 
ewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post-, Telegraphen-Verwaltungen, staatliche 
Kenban-Verwaltungen, Berg= und Hüttenwerke, staatliche und kommunale Land= und Forstwirthschaft, 
Staats= und Kommunalbauten, Kommunal-Brauereien, Kommunal-Schlachthäuser, Kommnal Lerenanstakten, 
städtische Gas= und Waherpere u. s. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der 
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., deren Gesammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen dar- 
stelli, als Betriebe anzusehen. 
  
  
 
	        
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