Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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wenn der Schwefellohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem 
übrigen Inhalt des Frachistücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder 
anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist. 
Das Frachtstück darf nur in offenen Wagen ohne Decken befördert werden und auf dem 
Frachtbriefe muß besonders bemerkt sein, daß das Frachtstück Schwefelkohlenstoff enthält.“ 
III. Die Bestimmung unter XXVIII erhält folgende Fassung: 
„Kienruß wird nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen 
(Säcken, Fässern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Beförderung zugelassen. 
Befindet h der Kienruß in frisch geglühtem Zustonde, so sind zur Verpackung kleine, in 
dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Gefäße zu verwenden, welche im Innern mit 
Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. 
Aus dem Frachibriefe muß ersichtlich sein, ob der Kienruß sich in frisch geglühtem 
Zustande befindet oder nicht, anderenfalls wird er als frisch geglüht behandelt.“ 
Vorstehende Aenderungen treten am 1. August d. J. in Kraft. 
Berlin den 22. Juli 1891. 
Der Neichslangler, 
v. Caprivi. 
Kriegsministerium. Berlin den 5. September 1891. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 907/7. 91. A. 1. v. Kaltenborn. 
Nr. 254. 
Nachtrag zum Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ansstellung von Zeugnissen über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt #nu 
Die der Schule des Dr. H. Bock (früher Dr. J. G. Fischer) zu Hamburg zugestandene Berechtigung ist 
erloschen. (Vergl. Bekanntmachung vom 13. Mai d. J. unter C. c. XV.) 
Berlin den 17. September 1891. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
v. Rottenburg. 
  
Kriegsministerium. · 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 25. September 1891. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Im Auftrage. 
No. 686/9. 91. A. 1. v. d. Boeck. 
Kriegsministerium. " 
Waffen-Departement. . Berlin den 5. September 1891. 
Nr. 255. 
Ausgabe einer neuen Ausrüstungs-Nachweisung. 
Die Ausrüstungs-Nachweisung für eine Munitions-Fuhrpark-Kolonne eines Artillerie-oder eines Reserve-Artillerie= 
Belagerungstrains ist neugedruckt und wird den Kommando= 2c. Behörden in der erforderlichen Zahl von 
Exemplaren nebst Vertheilungöplan unter Umschlag zugehen. 
Die gleichnamige Ausrüstungs-Nachweisung, Asgesienn. Berlin 1890, tritt außer Kraft. 
In Vertretung. 
No. 170/9. 91. D. 2. Schüler.
	        
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