Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

— 235 — 
Kriegsministerium. 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 2. Oktober 1891. 
Nr. 275. 
Ausstattung der Verbandmitteltasche der Krankentragen der Sanitäts-Detachements mit Jodoformium 
pulveraätum. 
Die Verbandmitteltaschen der Krankentragen bei den Sanitäts-Detachements werden mit je 100 g Jodoformium 
pulveratum ausgestattet, welches in einer entsprechend bezeichneten Büchse von Buchsbaumholz mitzuführen ist. 
Die Büchse ist in der Verbandmitteltasche nach dieser Zeichnung zu verpacken: 
Innere Ansicht der Verbandmitteltasche. 
f 
  
  
  
a. Eiterbecken, b. Kleiderscheere, e. Knebeltourniquet, d. 4 Kambrikbinden, c. Nadeln im Kästchen, f. 2 Stück Schusterspan, 
g. 6 Verbandpäckchen, h. 1 viereckiges Verbandtuch, i. 2 große und 6 kleine dreieckige Verbandtücher, k. 1 Preßstück 
Watte, 1. 1 Flasche zu 125 g, m. ein Trinkbecher, n. eine Jodoformbüchse. 
In Betreff der Beschaffung des erforderlichen Materials erfolgen besondere Bestimmungen. 
Jedes Lazareth-Reservedepot erhält einen Ergänzungsvorrath von 248 leeren Büchsen, welche zur 
Abgabe an Sanitäts-Detachements bestimmt und in den Verbandmitteltaschen unterzubringen sind. 
Die Beilagen 5 Aa und 5 Bg der Kriegs-Sanitäts-Ordnung sind an den betreffenden Stellen zu 
vervollständigen. 
Dem §. 15 der Krankenträger-Ordnung ist hinzuzufügen hinter o: 
p. 1 Buchsbaumbüchse mit 100 g Jodoformium pulveratum. 
Besondere Deckblätter gelangen nicht zur #usgade 
No. 972/9. 91. M. A. v. Coler. 
  
Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 13. Oktober 1891. 
Nr. 276. 
Eisenbahnbeförderung von Militärpersonen und Militärtransporten mit Schnell. 2c Zügen. 
Nachstehendes Verzeichniß derjenigen Schnell= 2c. Züge, mit welchen Militärpersonen und Militärtransporte 
für die Dauer des mit dem I. d. M. in Kraft getretenen Winterfahrplans auf Militärfahrkarten befördert 
werden können, wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das Seite 175/177 des dies- 
jährigen Armee-Verordnungs-Blattes abgedruckte bezügliche Verzeichniß hierdurch außer Kraft tritt. 
No. 254/10. 91. B. 3. v. Funck.
	        
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