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Armee-Verordnunge-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
25. Jahrgang. Berlin den 22. November 1891. Nr. 22.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 00 A
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und be 5
Nr. 286.
Anderweite Bezeichnung des 2. Großherzoglich Hessischen Infanterie-Regiments (Großherzog) Nr. 116.
Ich habe die Mir von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Nhein angetragene
Stellung eines Chefs des 2. Großherzoglich Hessischen Infanterie-Regiments (Großherzog) Nr. 116 angenommen
und bestimme im Einvernehmen mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge, daß das genannte Regiment
fortan den Namen „Infanterie-Regiment Kaiser Wilhelm (2. Großherzoglich Hessisches) Nr. 116“ führen soll.
Ich beauftrage das Kriegsministerium, diese Meine Bestimmung der Armee bekannt zu machen.
Neues Palais den 5. November 1891.
Wilhelm.
An das Kriegeministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 10. November 1891.
Vorstehende Allerhöchste Kabinete-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 213/11. 91. A. 1. v. Kaltenborn.
Nr. 287.
Stellung des Chefs des Generalstabes eines Gouvernements bz. einer Kommandantur.
E!t bestimme: Der Chef des Generalstabes eines Gouvernements ist für die ordnungsmäßige Führung der
ureaugeschäfte verantwortlich. Die Organe des Gouverneurs mit Ausnahme des Kommandanten nebst
Platzmajor sind bei ihm zum Vortrag verbunden. Ist der Festungs-Inspekteur oder der Artillerie= oder
Ingenieur-Offizier vom Platz nach Rang oder Patent älter als der Chef des Generalstabes, so tritt an Stelle
des Vortrags mündliche Rücksprache. Auch ist es in diesem Falle gestattet, einen jüngeren Ofsizier des be-
treffenden Dienstbereichs zum Vortrag bei dem Chef des Generalstabes zu entsenden. Letzterer ist Vorgesetzter
des Adjutanten. Im schrifilichen Verkehr vertritt er den Gouverneur im Behinderungsfalle und so lange,
als die anderweite Vertretung nicht geregelt ist, und unterzeichnet alsdann mit dem Vermerk: „Von Seiten
des Gouvernements.“ Auch bei Anwesenheit des Gouverneurs ist der Chef des Stabes berechtigt, minder-
wichtige Dienstangelegenheiten selbständig zu erledigen, indem er, wie oben angegeben, unterschreibt. Eine
Vertretung des Chefs des Generalstabes tritt nicht ein; seine Geschäfte werden in solchem Falle von dem
Gouverneur persönlich erledigt. Ist in größeren Festungen, welche nur einen Kommandanten haben, letzterem
ein Chef des Generalstabes beigegeben, so finden die vorstehenden Festsetzungen mit der Maßgabe sinngemäße