Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Kriegsministerium. Berlin den 12. November 1891. 
Nr. 294. 
Abänderung der Bestimmungen für die Gewährung von Waffen zu Fecht- und Turnübungen. 
(Anhang 3 zur Vorschrift für die Instandhaltung der Washen bei den Truppen.) 
Der Etat — Ziffer 1 l. der vorerwähnten Bestimmungen — wird für das Garde-Pionier-Bataillon von 
200 auf *— für jedes andere Pionier= und für ein Eisenbahn-Bataillon von 160 auf 180 Gewehre mit 
Vajonett erhöht. 
Ergänzung der Bestände der belreffenden Bataillone kann hiernach erfolgen. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 642/10. 91. D. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. November 1891. 
Nr. 295. 
Ergänzung der allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Garnisonbauten. 
In den Entwurf zur Garnison-Bauordnung — Seite 179, Ziffer 13, Zeile 4 hinter dem Worte „verani- 
wortlich“ — ist folgender Zusatz aufzunehmen: 
„Auch hat derselbe die zur Verhütung von Unfällen sonst noch erforderlichen Schutzvor- 
kehrungen an seinen Arbeiten, so lange sich diese in unvollendetem Zustande befinden, auf eigene 
Kosten und eigene Verantwortung zu treffen.“ 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 220.0. 91. B. 5. v. Kaltenborn. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 16. November 1891. 
Nr. 296. 
Vorschrift für die Waffenübungen der Kavalleric. 
Mitelst Allerhoͤchster Kabineto: Ordre vom õ. November 1891 ist eine „Vorschrift für die Waffen- 
übungen der Kavallerie“ genehmigt worden. 
Die Versendung derselben ersolgt unter Umschlag nebst Vertheilungsplan. 
Dlie Vorschrift erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Berlin SW. Kochstraße 68—70, und kostet bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee geheftet 35 Pfennig, 
kartonirt 50 Pfennig das Stück. 
No. 238/11. 91. A. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. · 
Waffen-Departement. Berlin den 29. Okkober 1891. 
Nr. 297. 
Abäuderung der Vorschrift für die Geschäftsführung der Depot-Verwaltung der Artillerie-Prüfungs. 
Kommission. 
J. Hinter dem ersten Worte vom §. 25 ist einzuschalten: 
ausschließlich der zum Nähen von Kartuschbeuteln“. 
2. Der vorerwähnte Paragraph erhält am Schluß folgenden Zusatz: ** 
„Zum Nähen von K#russchbeuteln sind nach Bedarf auf Tagelohn oder Akkord Arbeiterinnen 
7. 
anzunehmen. 
Deckblätter werden dieserhalb nicht ausgegeben. 
No. 315/9. 91. D. 2. Müller. 
 
	        
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