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Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
25. Jahrgang. Berlin den 20. Dezember 1891. Nr. 23.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Nr. 302.
Kriegsdienstzeit.
Ich gestinme: Die militärische Aktion im Süden des Deutschen Gebietes in Ostafrika 1889/90 gilt im Sinne
des §. 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und
der Sansree Marine 2c., vom 27. Juni 1871 als ein Feldzug, für welchen den daran betheiligten Be-
satzungen Meiner Kreuzerkorvette „Carola“" und Meiner Kreuzer „Sperder“ und „Schwalbe“ ein Kriegsjahr
in Anrechnung zu bringen ist. Zut Ausführung dieser Ordre haben Sie das Weilere zu veranlassen.
Berlin den 28. Februar 18
Wilhelm.
In Vertreiung des Reichskanzlers.
Hollmann.
An den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
Berlin den 8. März 1891.
Vorstehend Allerhöchste Ordre bringe ich zur Kenntniß der Marine.
Als Kriegeiahr gilt:
Jahr 1890 für die nur in diesem Jahre, sowie für diejenigen in beiden Jahren betheiligten
Besahzungen, welchen bereits auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 19. November 1889, betreffend
die Anrechnung eines Kriegsjahres für die Theilnahme an den militärischen Unternehmun en an
der Ostküste Afrikas 1888/89, das Jahr 1885 als Kriegsjahr in Anrechnung zu bringen sst.
2. Das Jahr 1889 für die übrigen Theilnehmer an der militärischen Aktion im Süden des deutschen
Gebietes in Ostafrika 1889/90.
Im Allgemeinen wird daher für die Besatzung S. M. Kreuzers „Sperber“ das Jahr 1889, für bie
Besatzungen S. M. Kreuzerkorvette „Carola“" und S. M. Kreuzers „Schwalbe“ dagegen, insofern für diese
schon das Jahr 1889 auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 19. November 1889 (Marineverordnungsblatt
Seite 83) zu berücksichtigen ist, das Jahr 1890 als Kriegsjahr in Betracht kommen.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
J. 1305. Hollmann.