Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Armee- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
25. Jahrgang. Berlin den 20. Dezember 1891. Nr. 23. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der viertelährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Koch 
Bei Letzterer arsolgte auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben rchter sscch nach der Anahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, kalls nicht für einzelne Num 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruche, zan 
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 302. 
Kriegsdienstzeit. 
Ich gestinme: Die militärische Aktion im Süden des Deutschen Gebietes in Ostafrika 1889/90 gilt im Sinne 
des §. 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und 
der Sansree Marine 2c., vom 27. Juni 1871 als ein Feldzug, für welchen den daran betheiligten Be- 
satzungen Meiner Kreuzerkorvette „Carola“" und Meiner Kreuzer „Sperder“ und „Schwalbe“ ein Kriegsjahr 
in Anrechnung zu bringen ist. Zut Ausführung dieser Ordre haben Sie das Weilere zu veranlassen. 
Berlin den 28. Februar 18 
Wilhelm. 
In Vertreiung des Reichskanzlers. 
Hollmann. 
An den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). 
Berlin den 8. März 1891. 
Vorstehend Allerhöchste Ordre bringe ich zur Kenntniß der Marine. 
Als Kriegeiahr gilt: 
Jahr 1890 für die nur in diesem Jahre, sowie für diejenigen in beiden Jahren betheiligten 
Besahzungen, welchen bereits auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 19. November 1889, betreffend 
die Anrechnung eines Kriegsjahres für die Theilnahme an den militärischen Unternehmun en an 
der Ostküste Afrikas 1888/89, das Jahr 1885 als Kriegsjahr in Anrechnung zu bringen sst. 
2. Das Jahr 1889 für die übrigen Theilnehmer an der militärischen Aktion im Süden des deutschen 
Gebietes in Ostafrika 1889/90. 
Im Allgemeinen wird daher für die Besatzung S. M. Kreuzers „Sperber“ das Jahr 1889, für bie 
Besatzungen S. M. Kreuzerkorvette „Carola“" und S. M. Kreuzers „Schwalbe“ dagegen, insofern für diese 
schon das Jahr 1889 auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 19. November 1889 (Marineverordnungsblatt 
Seite 83) zu berücksichtigen ist, das Jahr 1890 als Kriegsjahr in Betracht kommen. 
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
J. 1305. Hollmann.
	        
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