Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

IV. Kriegswirtschaft 137 
Ein Absatzmonopol ist schließlich für Hülsenfrüchte zugunsten der 
Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H. Ende August 1015 begründet worden, 
als sich herausstellte, daß die im ersten Kriegsjahre auf das Dierfache der 
Friedenspreise gestiegenen Hreise ohne staatliche Eingriffe die Grundlage 
für die Derwertung der Ernte von 1015 bilden würden. Die Durchführung 
des Monopols ist auch hier auf Anzeigepflicht der Vorräte seitens der Hro- 
duzenten und der Zändler und UÜbernahmeberechtigung der Sentraleinkaufs- 
gesellschaft gegründet. Ausgeschlossen von dem Absatzmonopol ist der Saat- 
handel sowie die Mengen, die der Hroduzent für den Derbrauch im eignen 
Betriebe nötig hat. 
2. Im Gegensatz zu den bisher erwähnten Waren, bei denen sämtliche 
Bestände für die Allgemeinheit in Anspruch genommen wurden, ist bei 
andern Waren die öffentliche Derfügungsmacht auf einen Teil der 
Erzeugnisse und Dorräte beschränkt worden. Bei Reis lag zunächst kein An- 
laß vor, in die Absatzverhältnisse der großen Bestände einzugreifen, die sich bei 
Kriegsausbruch im Inlande befanden, zumal sich verschiedene Stadtgemeinden 
bedeutende orräte beschafft hatten, die nach und nach zu mäßigen Hreisen 
der Bevölkerung zugeführt wurden. Im Frühjahre 1015 wurde jedoch die 
Wahrnehmung gemacht, daß erbebliche Reismengen in Erwartung steigender 
Dreise spekulativ zurückgehalten wurden. Um dem ZReiche die Derfügung 
über diese Reismengen zu sichern, wurde durch Derordnung vom 22. April 
1015 eine Anzeigepflicht für alle Zestände, die zwei Doppelzentner über- 
stiegen, begründet. Die Anzeige war an die Sentraleinkaufsgesellschaft zu 
erstatten. Ein allgemeines Absatzmonopol ist für diese Gesellschaft nicht 
geschaffen, sondern es ist ihr nur die Möglichkeit gegeben worden, die an- 
gemeldeten Bestände, soweit sie nicht Kroommunalverbänden gehörten, gegen 
einen angemessenen, in seiner Böhe beschränkten Ubernabmepreis in An- 
spruch zu nehmen. Dabei sollte insbesondere auf Vorräte, mit denen speku- 
lative Swecke verfolgt wurden, zurückgegriffen werden, dagegen sollte der 
legitime HBandel, der Bestände nur im Umfange seines üblichen Absatzes 
besaß, von dem Gugriffe möglichst verschont bleiben. Tatsächlich sind denn 
auch nur Hartien von mehr als 100 Sack von der Sentraleinkaufsgesellschaft 
enteignet worden, die Gesamtmenge, die sie auf diese Weise übernahm, 
betrug etwa 200 000 Sack. 
Der Bedarf an Butter wird durch die inländische Erzeugung unter 
Suhilfenahme bedeutender aus den NMiederlanden und den nordischen 
Staaten stammender Mengen befriedigt. Tachdem wüste Hreistreibereien 
auf den Auslandsmärkten zu einer Sentralisierung der Einfuhr geführt 
hatten (s. Abschnitt E am Ende), wurde die Auslandsbutter von der 
Sentraleinkaufsgesellschaft den Kommunalverbänden zugeführt, deren Be- 
darf durch die inländische Ware nicht genügend gedeckt wurde. So groß 
aber auch die Einfuhr war, sie reichte nicht hin, die Anforderungen der Kom- 
munalverbände auch nur annähernd zu befriedigen. Su einer allgemeinen 
Bewirtschaftung der Butter überzugeben, konnte man sich zunächst nicht 
entschließen, teils wegen der Schwierigkeiten, die sich aus der leichten Der- 
derblichkeit der Ware ergeben, teils aus der Besorgnis, ein so weitgehender
	        
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