IV. Kriegswirtschaft 137
Ein Absatzmonopol ist schließlich für Hülsenfrüchte zugunsten der
Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H. Ende August 1015 begründet worden,
als sich herausstellte, daß die im ersten Kriegsjahre auf das Dierfache der
Friedenspreise gestiegenen Hreise ohne staatliche Eingriffe die Grundlage
für die Derwertung der Ernte von 1015 bilden würden. Die Durchführung
des Monopols ist auch hier auf Anzeigepflicht der Vorräte seitens der Hro-
duzenten und der Zändler und UÜbernahmeberechtigung der Sentraleinkaufs-
gesellschaft gegründet. Ausgeschlossen von dem Absatzmonopol ist der Saat-
handel sowie die Mengen, die der Hroduzent für den Derbrauch im eignen
Betriebe nötig hat.
2. Im Gegensatz zu den bisher erwähnten Waren, bei denen sämtliche
Bestände für die Allgemeinheit in Anspruch genommen wurden, ist bei
andern Waren die öffentliche Derfügungsmacht auf einen Teil der
Erzeugnisse und Dorräte beschränkt worden. Bei Reis lag zunächst kein An-
laß vor, in die Absatzverhältnisse der großen Bestände einzugreifen, die sich bei
Kriegsausbruch im Inlande befanden, zumal sich verschiedene Stadtgemeinden
bedeutende orräte beschafft hatten, die nach und nach zu mäßigen Hreisen
der Bevölkerung zugeführt wurden. Im Frühjahre 1015 wurde jedoch die
Wahrnehmung gemacht, daß erbebliche Reismengen in Erwartung steigender
Dreise spekulativ zurückgehalten wurden. Um dem ZReiche die Derfügung
über diese Reismengen zu sichern, wurde durch Derordnung vom 22. April
1015 eine Anzeigepflicht für alle Zestände, die zwei Doppelzentner über-
stiegen, begründet. Die Anzeige war an die Sentraleinkaufsgesellschaft zu
erstatten. Ein allgemeines Absatzmonopol ist für diese Gesellschaft nicht
geschaffen, sondern es ist ihr nur die Möglichkeit gegeben worden, die an-
gemeldeten Bestände, soweit sie nicht Kroommunalverbänden gehörten, gegen
einen angemessenen, in seiner Böhe beschränkten Ubernabmepreis in An-
spruch zu nehmen. Dabei sollte insbesondere auf Vorräte, mit denen speku-
lative Swecke verfolgt wurden, zurückgegriffen werden, dagegen sollte der
legitime HBandel, der Bestände nur im Umfange seines üblichen Absatzes
besaß, von dem Gugriffe möglichst verschont bleiben. Tatsächlich sind denn
auch nur Hartien von mehr als 100 Sack von der Sentraleinkaufsgesellschaft
enteignet worden, die Gesamtmenge, die sie auf diese Weise übernahm,
betrug etwa 200 000 Sack.
Der Bedarf an Butter wird durch die inländische Erzeugung unter
Suhilfenahme bedeutender aus den NMiederlanden und den nordischen
Staaten stammender Mengen befriedigt. Tachdem wüste Hreistreibereien
auf den Auslandsmärkten zu einer Sentralisierung der Einfuhr geführt
hatten (s. Abschnitt E am Ende), wurde die Auslandsbutter von der
Sentraleinkaufsgesellschaft den Kommunalverbänden zugeführt, deren Be-
darf durch die inländische Ware nicht genügend gedeckt wurde. So groß
aber auch die Einfuhr war, sie reichte nicht hin, die Anforderungen der Kom-
munalverbände auch nur annähernd zu befriedigen. Su einer allgemeinen
Bewirtschaftung der Butter überzugeben, konnte man sich zunächst nicht
entschließen, teils wegen der Schwierigkeiten, die sich aus der leichten Der-
derblichkeit der Ware ergeben, teils aus der Besorgnis, ein so weitgehender