Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Zusammenstellung 
der für die Kommandos zum Lehr-Infanterie-Bataillon maßgebenden Bestimmungen. 
I. Beginn und Beendigung des Kommandos. 
Der Zusammentritt des Bataillons zur Uebung erfolgt im April, die Rückführung desselben 
auf die für das Winterhalbjahr bestehende Stamm-Kompagnie nach Rückkehr von den Herbst- 
übungen. Der Tag des Zusammentritts und der Rückführung wird durch das Armee-Verordnungs- 
Blatt bekannt gemacht. 
Die zu kommandirenden Offiziere und Mannschaften zerfallen 
a) in diejenigen, welche nur die Uebungszeit durchmachen, und 4 
U) in solche, welche nach beendigter Uebung noch auf weitere 12 Monate bis zum Schluß der 
nächstjährigen Uebungszeit beim Bataillon verbleiben. 
. Die Kommandirten müssen an dem Tage des Zusammentritts des Lehr-Infanterie-Bataillons 
bis spätesten 2 Uhr Nachmittags in Potsdam (alte Kaserne des Regiments der Gardes du Corps 
am Kanal Nr. 68) eintreffen. 
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II. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen. 
Es sind nur unverheirathete Lieutenants und 
4l nur Offiziere, welche 3 Jahre als solche dienen, zu kommandiren. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen müssen sch tadellos geführt haben, nach allen Richtungen 
hin gut ausgebildet, kräftig und gesund sein, sowie eine Größe von nicht unter 1645 und nicht 
über 1835 mm haben. 
. Bei der Unteroffiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben voraus- 
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ichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
iäi die Leistungen der Unteroffiziere werden nicht unerhebliche Anforderungen gestellt. Es ist 
daher erforderlich, daß nur ältere, Frahn Unteroffiziere kommandirt werden. 
Die Auswahl der für den Stamm erforderlichen Unteroffiziere aus der Jahl derjenigen, welche 
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an der Uebung theilnehmen, erfolgt durch den Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons. 
sele hat hiervon den Truppentheilen bis zum 1. September Mittheilung zu machen (siehe 
au . 4). 
Die für die Uebungszeit kommandirten Gemeinen (Gefreiten) sind aus den im zweiten Jahre 
dienenden Mannschaften, die zum Stamm bestimmten, wenn irgend möglich, aus der Zahl derjenigen 
Mannschaften auszuwählen, welche entweder schon eine Kapitulation eingegangen sind oder sich 
um Abschluß einer solchen bereit erklärt haben. 
mmittelbar vor dem Abmarsch nach Potsdam sind die Mannschaften nach Anleitung des §. 62 
der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 ärztlich 
zu untersuchen. 
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III. Beförderungen und Ablösungen. 
Durch die Beförderung eines Sekondlieutenants zum Premierlieutenant ist MWlösung nicht bedingt. 
. Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren, 
Sergeanten, Vize-Feldwebeln und Feldwebeln befördert werden. 
Damit vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine Gefreite) welche sich nicht zur 
Zufriedenheit führen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine höhere 
Charge aufrücken, hat sich der Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit dem Lehr- 
Infanterie-Bataillon in Verbindung zu setzen und dasselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, 
ob der beabsichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden nict 
entgegenstehen. Etwaigen Bedenken des vorgenannten Bataillons ist seitens des Truppentheils 
  
Rechnung zu tragen. 
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr-Infanterie-Bataillon über die erfolgte Beförderung 
sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden. 
Die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen des Ersatz- 
mannes zu ihrem Truppentheil zurück; wogegen die zu Sxffreiten bz. Sergeanten und Vize-Feld- 
webeln Beförderten beim Lehr-Inzanteri ataillon verbleiben. 
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