Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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27 — 
Die Ersatzmannschaften, welche sür beförderte Leute zum Bataillon zu kommandiren, sind 
spätestens 1 Tag nach Abgang des Beförderungs-Benachrichtigungsschreibens zum Lehr-Infanterie- 
Datalllon in Marsch zu setzen. 
ur wenn die Beförderung zu 1Uterofflfteren bz. Feldwebeln vor dem 1. Juli erfolgt, oder der 
Betreffende den zum neuen Stamm bestimmten Mannschaften angehört, sind die beim Lehr- 
Infankerie-Bataillon entstehenden Ausfälle durch Kommandirung anderer geeigneter Personen 
u decken. 
ährend der Abwesenheit des Lehr-Infanterie-Bataillons aus der Garnison zu den Herbst- 
übungen dürfen Ablösungen infolge von Beförderungen nicht stattfinden. Werden Kommandirte 
in diesem Monat zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben — vergl. VIII. 1— 
der Mehrbetrag an Löhnung seitent des Lehr-Infanterie-Bataillons zu zahlen. 
Die Ablösung von Mannschasten behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit dem Lehr-Infanterie-Bataillon. 
Letzterem sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu über- 
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil. 
  
IV. Ueberweisung. 
Die Truppentheile senden die Qualifikations-Berichte und Personalbogen der kommandirten Offiziere 
dem Kommanveur des Lehr-Infanterie-Bataillons ein. Letzterer hat nach Beendigung des Kommandos 
ein Urtheil über jene Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die betreffenden Regiments= 2c. 
Kommandeure gelangen zu lassen. 4 · 
Für jeden kommandirten dffer ist zur Bemußung im Fall einer Mobilmachung für die Rück- 
reise zum Truppentheil ein bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgeffertigter Militär-= 
fahrschein (Anlage III der K. Tr. O.) dem Lehr-Infanterie-Bataillon zu übersenden (88§ 1 
und 28 der Kriegs-Besoldungs-Vorschrift). 
  
.Für jeden kommandirten Unteroffizier und Gemeinen (Gefreiten) — einschließlich Lazareth- 
gehülsen — sind an das Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden: 
a) Das Nationale (auf einem Bogen allein). 
b) Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke rc. 
) Eine Nachweisung, aus welcher fch die Gebührnisse des Kommandirten) Von den Regi- 
an Klein-Bekleidungsstücken, Bekleidungszuschuß für Unterofsiziere und mentern aufzu- 
Sohlenaufnähegeld für die Dauer des Kommandos ergeben. ellen 
1)) Eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion aur Ausführung der ärztlichen R 
Berichterstattung — Beilage zu Nr. 6 des A.-V 
uster 9 — beschrieben ist. 
Zu a, b und c gelten die Muster auf S. 31 bis 33 des A.-V.-Bl. für 1889 mit der 
Maßgabe, daß in dem Verzeichniß zu b die Spalte „Visirkappe“ ausfällt und dafür 
Schloßschlüssel zu setzen ist. Hinter Exerzirpatronen ist einzuschalten: „in 2 Rahmen“. 
Die in der zu 3c bezeichneten Nachweisung ausgeworfenen Geldbeträge und das Aufnähegeld für 
eforderte Sohlen (V. 6) sind niemals baar zu senden; dieselben werden vielmehr vom Lehr- 
nfanterte-Batalllon vorschußweise gezahlt. Dasselbe erhält die Beträge am Schlusse jedes Etats- 
jahres durch die General-Militär-Kasse auf Grund einer Zusammenstellung und unter Beifügung 
einer auf den bezüglichen Truppentheil lautenden Quittung erstattet. 
Die General-Militär-Kasse zieht die Beträge von den bezeichneten Bataillonen wieder ein. 
Die sämmtlichen unter 1, 2 und 3 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei 
dem Lehr-Infanterie-Bataillon spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in 
Potsdam eingehen. 
  
apport= und 
.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S. 3, 
V. Bekleidung und Ausrüstung. 
Für jeden Kommandirten, einschließlich 
2 Feldmützen (dem Unteroffizier 
3 Waffenröcke (1 Parade-, 1 Sonntags- 
2 Drillichjacken (dem Unteroffizier un 
der Melenburg. chweruschen 
1 Bluse), 
Truppentheile zu verabfolgen: 
eine Schirmmütze), 
1 Drillichrock; den Mannschaften 
an Sielle der beiden Drillichjacken 
  
     
 
	        
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