Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Sogleich nach Eingang der unter II. 6 erwähnten Mittheilung sind dem Lehr-Infanterie-Bataillon 
für die zurückbehaltenen Unteroffiziere außer den zu 3 bezeichneten Stücken 2c. ein neuer Drillich- 
rock und die während des Kommandos fällig wechenden Rlein-Belleidungsstüce nebst einem Ver- 
zeichniß dieser Sachen und der unter Ziffer IV. Ze erwähnten Nachweisung zu übersenden. 
Sämmtliche Stücke müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden 
Kommandirten versehen sein. 
Der etwaige weitere Bedarf an Belleidungs= und Ausrüstungsstücken ist auf Erfordern dem 
Lehr--Infanterie-Bataillon durch die Regimenter (und nicht durch die Kompagnien) zu übersenden.“) 
Anfragen der Truppentheile an das Lehr-Infanterie-Bataillon über das Vorhandensein und die 
A6 sbrauchbarkeit der Waffen der zu demselben kommandirten Mannschaften haben nicht statt- 
zufinden. 
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VI. Zuweisung der Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke. 
. Die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) nehmen ihre Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke 
mit Ausnahme von 
1 Veffenroc, 
1 Drillichjacke (Drillichrock, Bluse), 
1 Tuch 5% 
1 weißleinenen Hose und 
1 Drillichhose 
geift mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppen- 
theil zurück. 
Der Marsch der Kommandirten erfolgt im dritten Anzuge mit vollständiger Ausrüstung bz. 
Bewaffnung. 
Die mitzuführenden, nicht angelegten Sachen werden im Tornister untergebracht. 
Die unter 1 erwähnten Stücke sowie die unter V. 3 bezeichneten Sachen und die während des 
Kommandos fällig werdenden Klein-Bekleidungsstücke (V. 1) werden regimenterweise verpackt und 
an demselben Tage, an welchem die Kommandirten nach Potsdam abgehen, dem Lehr-Infanterie- 
Bataillon (Bahnhof Potsdam) als Militärgut übersandi. 
Weder frühere noch spätere Absendung ist statthaft. Ebensowenig dürfen Sachen, welche 
nach Vorstehendem von dem Manne mitzuführen sind, den als Militärgut zu sendenden Stücken 
angeschlossen werden. 
Die Frachtkosten für die Hinsendung werden vom Lehr-Infanterie-Bataillon, die für die Rück- 
sendung von den betreffenden Truppentheilen gezahlt und liquidirt. » 
Die Packgefeße sind bis zur Rückführung des Bataillons auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie 
bei ue ben aufzubewaßren und zur Rücksendung der unter 4 bezeichneten Sachen wieder zu 
enutzen. 
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VII. Marschangelegenheiten. 
Das Lehr-Infanterie-Bataillon zahlt und liquidirt nur die Kosten für die Hinreise der zum 
Stamm kommandirten Offiziere; die übrigen Reisekosten werden von dem Truppentheil gezahlt 
und Lzucdirt, welchem der Offizier angehört. » 
Lie sannschaften werden regimenterweise gesammelt und dem Lehr-Infanterie-Bataillon 
überwiesen. 
Bei der Rückführung des Lehr-Infanterie-Bataillons auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie 
werden die Mannsch aften ihren Regimentern bz. den einzeln stehenden Bataillonen zugeführt. 
Dermhierz erforderliche Militärfahrschein (Anlage 1II der F. Tr. O.) ist bis auf Datum, 
Zahl der Mannschaften und Unterschrift vollständig auszufertigen und gleichzeitig mit den unter 
IV. 5 bezeichneten Papieren dem Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden. » « 
Sämmtliche Mannschaften haben, soweit angängig, für die Hin- und Rückreise allgemein die 
Eisenbahn zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen mit Militärfahrscheinen 
zu versehen. Für die Hinreise sind die Militärfahrscheine bis zur Station Potsdam auszufertigen. 
*) Das Fußmaß der kommandirten Mannschaften ist vom Truppentheil zurückzubehalten. 
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