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Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
25. Jahrgang. Berlin den 1. Kärz 1891. Nr. 3.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A, Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20.3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
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Nr. 38.
Größere Truppenübungen im Jahre 1891.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppenübungen:
1. Das IV. und XI. Armeekorps — einschließlich der Großherzoglich Hessischen (25.) Division —
halten Manöver vor Mir ab.
Tedes Armeekorps hat für sich große Parade. Bei dem XI. Armeekorps fällt das in der
Felddienst-Ordnung 2. Theil Ziffer 12 vorgesehene Korpsmanöver gegen markirten Feind aus. Bei
dem IV. Armeekorps findet an Stelle des Korpsmanövers gegen markirten Feind ein Korpsmanöver
in zwei Parteien gegeneinander statt. Hieran schließen sich dreitägige Manöver der beiden Armee-
lorps gegeneinander.
. Beim IV. Armeekorps wird eine Reserve-Division gebildet, über deren Zusammensetzung und
Theilnahme an den Manövern das Kriegsministerium die näheren Anordnungen zu treffen hat.
Die Stellenbesetzung bei dieser Reserve-Division, soweit sie nicht im Mobilmachungsfalle dem
Generalkommando bz. den obersten Waffenbehörden zufällt, behalte Ich Mir vor.
3. a) Beim IV., XI., Iü. und XVII. Armcekorps wird je eine Kavallerie-Division aufgestellt,
deren Ord#re de bataille aus der Anlage ersichtlich ist. Die Bestimmung der Divisionsführer —
sowie der Führer derjenigen Brigaden, welche für diese Uebungen besonders zusammengesetzt
werden, behalte 6P Mir vor. Soweit Ich bei dieser Gelegenheit nicht über die Bildung
der Divisions= und Brigadestäbe Anordnung treffe, veranlassen die Gencralkommandos dieselbe.
b) Die bei dem IV. und XI. Armeekorps aufzustellenden Kavallerie-Divisionen treten nach
Beendigung der gemäß Felddienst-Ordnung 2. Theil Abschnitt D abzuhaltenden besonderen
Kavallerie-Uebungen bei Beginn der Manöver vor Mir zu dem IV. bz. XI. Armeelorps.
) Die bei dem ll. und XVII. Armeelorps aufzustellenden Kavallerie-Divisionen halten nach
Beendigung der um 3 Uebungstage zu kürzenden besonderen Kavallerie-Uebungen (Felddienst-
Ordnung 2 D.) dreitägige Manöver der Kavallerie-Divisionen gegeneinander, unter Leitung
des Inspekteurs der 2. Kavallerie-Inspeltion Generallieutenants v. Rosenberg, ab. Un-
mittelbar vor und nach diesen dreitägigen Uebungen ist je ein Ruhetag anzuordnen. Außerdem
erhält der Leiter dieser Uebungen die Berechtigung, vor Beginn derselben zur Versammlung
der beiden Divisionen an den von ihm gewünschten Punkten 1 bis 2 Marschtage einzuschieben.
Die zu den Uebungen herangezogenen Stäbe und Truppentheile nehmen nach Beendigung
der Uebungen an den Diosions- und gegebenen Falls auch an den Korps-Manövern
derjenigen Armeekorps Theil, denen sic unbehören-
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