Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Armee- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
25. Jahrgang. Berlin den 1. Kärz 1891. Nr. 3. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A, Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
" ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20.3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermähigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
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Nr. 38. 
Größere Truppenübungen im Jahre 1891. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppenübungen: 
1. Das IV. und XI. Armeekorps — einschließlich der Großherzoglich Hessischen (25.) Division — 
halten Manöver vor Mir ab. 
Tedes Armeekorps hat für sich große Parade. Bei dem XI. Armeekorps fällt das in der 
Felddienst-Ordnung 2. Theil Ziffer 12 vorgesehene Korpsmanöver gegen markirten Feind aus. Bei 
dem IV. Armeekorps findet an Stelle des Korpsmanövers gegen markirten Feind ein Korpsmanöver 
in zwei Parteien gegeneinander statt. Hieran schließen sich dreitägige Manöver der beiden Armee- 
lorps gegeneinander. 
. Beim IV. Armeekorps wird eine Reserve-Division gebildet, über deren Zusammensetzung und 
Theilnahme an den Manövern das Kriegsministerium die näheren Anordnungen zu treffen hat. 
Die Stellenbesetzung bei dieser Reserve-Division, soweit sie nicht im Mobilmachungsfalle dem 
Generalkommando bz. den obersten Waffenbehörden zufällt, behalte Ich Mir vor. 
3. a) Beim IV., XI., Iü. und XVII. Armcekorps wird je eine Kavallerie-Division aufgestellt, 
deren Ord#re de bataille aus der Anlage ersichtlich ist. Die Bestimmung der Divisionsführer — 
sowie der Führer derjenigen Brigaden, welche für diese Uebungen besonders zusammengesetzt 
werden, behalte 6P Mir vor. Soweit Ich bei dieser Gelegenheit nicht über die Bildung 
der Divisions= und Brigadestäbe Anordnung treffe, veranlassen die Gencralkommandos dieselbe. 
b) Die bei dem IV. und XI. Armeekorps aufzustellenden Kavallerie-Divisionen treten nach 
Beendigung der gemäß Felddienst-Ordnung 2. Theil Abschnitt D abzuhaltenden besonderen 
Kavallerie-Uebungen bei Beginn der Manöver vor Mir zu dem IV. bz. XI. Armeelorps. 
) Die bei dem ll. und XVII. Armeelorps aufzustellenden Kavallerie-Divisionen halten nach 
Beendigung der um 3 Uebungstage zu kürzenden besonderen Kavallerie-Uebungen (Felddienst- 
Ordnung 2 D.) dreitägige Manöver der Kavallerie-Divisionen gegeneinander, unter Leitung 
des Inspekteurs der 2. Kavallerie-Inspeltion Generallieutenants v. Rosenberg, ab. Un- 
mittelbar vor und nach diesen dreitägigen Uebungen ist je ein Ruhetag anzuordnen. Außerdem 
erhält der Leiter dieser Uebungen die Berechtigung, vor Beginn derselben zur Versammlung 
der beiden Divisionen an den von ihm gewünschten Punkten 1 bis 2 Marschtage einzuschieben. 
Die zu den Uebungen herangezogenen Stäbe und Truppentheile nehmen nach Beendigung 
der Uebungen an den Diosions- und gegebenen Falls auch an den Korps-Manövern 
derjenigen Armeekorps Theil, denen sic unbehören- 
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