Kriegsministerium.
Die aus scharfen
Nr. 43.
Ablieferung der Patronenhülsen 88 an die Artilleriedepots.
und die aus Platzpatronen 88 herrührenden gebrauchten Patronenhülsen sind fernerhin von
Berlin den 7. Februar 1891.
den Truppen getrennt zu halten und ist auch jede Sorte für sich verpackt an die Artilleriedepots zur Ablieferung
zu bringen. Ein
Reinigen der Hülsen oder Entfernen der Zündhütchen aus denselben hat auch in Zukunft
nicht staltzufinden, doch sind die Hülsen aus scharfen Patronen möglichst gegen Beschädigungen zu sichern. Zu
diesem Zwecke sind dieselben zur Versendung, soweit wie möglich in Packtüten für Platzpatronen zu 75 Stück,
ordnungsmäßig in Packgefäße zu verpacken. Bei fehlenden Packtüten sind zur Verpackung andere geeignete
Zwischenmittel zu
ist unstatthaft.
benutzen. Eine Verwendung von Säcken zur Verpackung von Hülsen aus scharfen Patronen
Die Artilleriedepots haben sowohl die noch in ihren Beständen befindlichen, als auch die laufend
der
eingehenden beschossenen Hülsen aus scharfen Patronen 88 bis auf weitere Bestimmung über die Verwendung
jeden aufzubewahren. Die mit Platzpatronenhülsen zusammen lagernden oder mit diesen zusammen von
den Truppen noch zur Ablieferung kommenden Hülsen aus scharfen Patronen haben die Artilleriedepots
auszusondern.
Hinsichtlich der Abgabe und Verwendung der Hülsen aus Platzpatronen 88 bleibt es bei den bis-
herigen Bestimmungen.
No. 90/2. 91. D. 1. v. Kalten born.
Kriegsministerium.
Berlin den 12. Februar 1891.
Nr. 44.
Aeuderungen in der Verwaltung bei den Gewehrfabriken in Spandau und Erfurt.
Vem 1. April 1891 ab treten in der administrativen Verwaltung bei den Gewehrfabriken in Spandau und
Erfurt folgende Aenderungen — zunächst versuchsweise — in Kraft:
I. Die Verwaltung der Kasse wird einer besonderen Kassen-Kommission, diejenige der Materialien und
Fabrikate, Inventarienstücke 2c. einer besonderen Verwaltungs-Kommission übertragen.
ie Kassen-Kommission besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar dem Subdirektor und einem
administrativen Direktions-Mitgliede. Das erste Kommissionsmitglied führt 2, das zweite 1 Schlüssel
zum Kassenbehälter.
Auf die Kassen-Verwaltung haben alle die in den 8§. 49, 50, 51, 57 und 58 der Dienstordnung
für die Militär-Waffenfabriken gegebenen Beslimmungen sinngemäße Anwendung zu finden, und
werden derselben die in den I§. 131 bis 186, 208, 209, 231, 232, 238, 242, 244 der gedachten
Vorschrift bezüglich der Geldrechnung vorgesehenen Geschäfte, insbesondere die Vollziehung der
Empfangs-Bescheinigung auf Geldbelägen unter der Ueberschrift:
„Kassen-Kommission der Königlichen Gewehrfabrik z.
übertragen.
Die Kassen-Kommission hat zu zahlen auf Grund:
a) der Richtigkeitsbescheinigung der Verwaltungs-Kommission — alle Liquidationen und
Rechnungen über Lieferungen und Leistungen, Frachtkosten, Arbeitslisten der Maschinen-
Reparatur-Werkstatt und der im Betriebe beschäfügten Handwerker, sowie Lohnzahlungslisten
der Magazin= und Hofarbeiter; — die Bescheinigung eines Offiziers und Beamten, daß die
Beträge der Lohnzahlungslisten der Magazin= und Hofarbeiter in ihrer Gegenwart an die
Betheiligten gezahlt worden sind, bleibt wie bisher bestehen —;
b) der Richtigkeitsbescheinigung der Baubeamten — die Rechnungen über Bauausführungen
und Lefferungen, soweit die Bauten unter Verantwortung der Baubeamten ausgeführt
werden —;
) der Etats, Verträge und Verfügungen — die persönlichen Gebührnisse —-;
0 der Zahlungslisten, zusammengestellt aus den Lieferungsscheinen der Meister — Arbeitslohn —-;
S