2 Drillichhosen,
2 Unterhosen,
1 Mantel,
1 Paar Tuchhandschuhe (dem Lazarethgehülfen 2 Paar Lederhandschuhe),
2 Paar vollkommen gute Stiefel (keine Schuhe),
2 Paar Sohlen nebst Flecken, Beschlag und Aufnähegeld,
3 Hemden (darunter 1 neues),
1 Helm bz. Tschako mit Zubehör (ohne Haarbusch),
1 Tornister mit Zubehör,
1 Leibriemen mit Säbeltasche und Schloß,
1 Paar Mantelriemen,
1 Brotbeutel,
1 Feldflasche,
2 Säbeltrodveln,
2 vordere Patrontaschen,
1 hintere Patrontasche,
1 Kochgeschirr mit Zubehör,
eine Quantität Flickmaterial,
1 Seitengewehr,
1 Soldbuch,
1 Gesangbuch,
1 Schießbuch,
den Hornisten das Horn nebst Zubehör.
Jedem Gemeinen ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben. ·
Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des
betreffenden Kommandirten versehen sein.
Mehr Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke als angeführt mitzugeben oder nachzuschicken, ist unter-
sagt. Der weitere Bedarf ist der Gewehr-Prüfungs-Kommission nur auf Erfordern zu übersenden.
VI. Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke.
Die Kommandirten nehmen ihre sämmtlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke bz. Waffen
— ausschl. des besten Tuchanzuges — selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres
Kommandos wieder zum Truppentheil zurück, und zwar im Tornister verpackt.
A. Der Marsch der Kommandirten ersalgs im zweiten Anzuge.
Der beste Tuchanzug wird direkt übersandt.
VII. Marschengele enheiten.
. Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam —
haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn auf Militärfahrschein zu
benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreisfe (siehe
IV 1 d) mit Militärfahrscheinen zu versehen.
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden seitens der Gewehr-Prüfungs-
Kommission bezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommandoführern einen
Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese der Gewehr-
Prüfungs-Kommission über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können.
VIII. Geldverpflegung 2c.
Die Mannschaften verbleiben im Etat ihres Kiihentgens und erhalten für Rechnung des Etats-
Kapitels 24 Löhnung von der Gewehr-Prüfungs-Kommission, und zwar: vom 21. März bz.
1. August des laufenden bis einschließlich den 20. März bz. 31. Juli des folgenden Jahres.
Der Lazarethgehülfe und die Gemeinen (ausschließlich Oekonomie-Handwerker) beziehen von der
Gewehr-Prüfungs-Kommission ersterer 6 MA, letztere 3 ## Zulage monatlich.
. Der Gewehr-Prüfungs-Kommission ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere
Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben.
IX. Allgemeine Bemerkung.
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit der Gewehr-Prüfungs-Kommission. Letzterer
sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung
selbst erfolgt durch den Truppentheil.
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