In dem einen Falle, in welchem die erhobenen Ausstellungen als gerechtfertigt anerkannt worden
sind, ist das angebotene nicht magazinmäßige Natural ausgabefähig hergestellt und dem betreffenden Lieferungs-
unternehmer eine Geldstrafe auferlegt worden.
No. 116/2. 91. B. 2. v. Funck.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 13. Februar 1891.
Nr. 49.
Aenderung des §. 11 der Anleitung für den Banu von Schießständen vom 30. März 1890 sowie der
Tafel V Abb. 6 der Zeichnungen.
1. Auf Seite 22 der Anleitung sind die Zeilen 5 bis 16 von oben zu streichen. Dafür ist zu setzen:
Die Einrichtung der Schießbahn mit Erdaufwürfen und sägeförmigen Einschnitten erfolgt
auf allen Schießständen ohne Ausnahme. Die Anlage der sägeförmigen Einschnitte weiter
als auf den ersten 100 Metern vom Geschoßfang erfolgt nur da, wo Erde für Längs= bz.
OQuerwälle gewonnen werden soll. —
Ueber vorstehende Aenderung werden Deckblätter nicht ausgegeben.
2. Die eiserne Gabel des Einsatzes zum Scheibenwagen für verschwindende Ziele — Tafel V. Abb. 6 —
ist durch eine hölzerne Gabel zu ersetzen.
Zeichnungen dazu werden den Kommandobehörden in der erforderlichen Anzahl unter Umschlag zugehen.
No. 959/1. 91. B. 4. v. Fund.
Kriegsministerium. 0
Waffen-Departement. Berlin den 16. Februar 1891.
Nr. 50.
Vorschrift über das Geschäftsverfahren bei den technischen Revisionen im Bereiche der Artilleriedepots.
Die Vorschrift ist unter Einfügung der bisher erschienenen Nachträge 2c. neugedruckt worden. Die erforderlichen
Exemplare der Neuausgabe werden den Kommando= 2c. Behörden unter Umschlag zugehen. Die bisherige
Ausgabe der Vorschrift wird hiermit ungültig.
Die neue Vorschrift ist im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn
— Berlin, Kochstraße 68—70 — erschienen und von dort für unmittelbar aus der Armee der Buchhandlung
zusehende Bestellungen zum Preise von 35 Pf. für ein geheftetes und von 50 Pf. für ein kartonirtes Exemplar
zu beziehen.
No. 236/2. 91. D. 2. Müller.
Kriegsministerium.
Waffen-Departement. Berlin den 16. Februar 1891.
Nr. 51.
Abänderung der Instruktion über die Dienstverhältnisse und Dienstobliegenheiten der Feuerwerks-Offiziere.
den §5. 21 und 28 der Instruktion ist der letzte Satz: „Bezügliche Verfügung trifft die General-Inspektion
der Fuß--Artillerie.“ zu streichen.
Eine Tektur wird nicht ausgegeben.
No. 236/2. 91. D. 2. Müller.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Februar 1891.
Nr. 52.
Invaliditäts- und Altersversicherung.
In Anschluß an den Absatz 5 des Erlasses vom 8. November 1890 Nr. 1011/10. 90. D. 3. (Armee-Verordnungs-
latt für 1890 Nr. 24 Seite 232 u. 8 wird der anliegende Nachtrag zur Vervollständi unß der Nachweisung
über die Zuständigkeit der einzelnen Behörden 2c. bei Ausführung des Invaliditäts= un tersversicherungs-
gesetzes vom 22. Huni 1889 hiermit zur Kenntniß der betheiligten Behörden gebracht.
No. 502/1. 91. D. 3. v. Kaltenborn.