Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

12. 
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie- 
Depots nicht befinden, sind für den im Laufe der 
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene 
Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge- 
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zerlegen 
— zu reinigen und an die Artillerie-Depots zurück- 
zuliefern. In Letzteren erfolgt die Instandsetzung und 
demnächst die außerordentliche Reinigung der zurück- 
gelieferten Waffen. 
Die Absendung von Abgabe-Kommissionen seitens 
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehenden 
Kosten haben die Artillerie-Depots zu bezahlen und 
bei Kapitel 37, Titel 18a des Etats s zu verausgaben. 
Dagegen wird den Truppenth 
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens der 
Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a aus Kapitel 24, 
Titel 24 als Rückeinnahme zu überweisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung der 
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen- 
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur 
Erstattung zu liquidiren. 
Bezüglich der Munition siehe 2. Abschuitt XIX. und 
XX. der Uebungs-Munitions-Vorschrift vom 22. Oktober 1888 
bz. Ergänzende Bestimmungen betreffend die Munition 88 vom 
20. März 1890. 
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als 
Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist Uebungs-Munition 
nicht erforderlich. 
An Geschütz-Munition für die Uebungen der Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie werden für jede 
Batterie, welche eine Schießübung abhält, gewährt: 
24 schwere Granatschuß C/73 bz. 
C/76 mit Feldgranatzünder C/80 (Kartuschen aus 
16 schwere Schrapnelschuß C/82 mit 9robkörnigem 
Schrapnelzünder C0/73 Pulver.)
	        
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