12.
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie-
Depots nicht befinden, sind für den im Laufe der
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene
Reserven zu überweisen.
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge-
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zerlegen
— zu reinigen und an die Artillerie-Depots zurück-
zuliefern. In Letzteren erfolgt die Instandsetzung und
demnächst die außerordentliche Reinigung der zurück-
gelieferten Waffen.
Die Absendung von Abgabe-Kommissionen seitens
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden.
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehenden
Kosten haben die Artillerie-Depots zu bezahlen und
bei Kapitel 37, Titel 18a des Etats s zu verausgaben.
Dagegen wird den Truppenth
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens der
Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a aus Kapitel 24,
Titel 24 als Rückeinnahme zu überweisen.
Die durch Empfang und Wiederablieferung der
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen-
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur
Erstattung zu liquidiren.
Bezüglich der Munition siehe 2. Abschuitt XIX. und
XX. der Uebungs-Munitions-Vorschrift vom 22. Oktober 1888
bz. Ergänzende Bestimmungen betreffend die Munition 88 vom
20. März 1890.
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als
Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist Uebungs-Munition
nicht erforderlich.
An Geschütz-Munition für die Uebungen der Mannschaften
des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie werden für jede
Batterie, welche eine Schießübung abhält, gewährt:
24 schwere Granatschuß C/73 bz.
C/76 mit Feldgranatzünder C/80 (Kartuschen aus
16 schwere Schrapnelschuß C/82 mit 9robkörnigem
Schrapnelzünder C0/73 Pulver.)