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Die Bereitstellung der Munition wird auf Erfordern der
Generalkommandos seitens der betreffenden Artillerie-Depot-
Inspektionen veranlaßt.
Wegen der Munition für die Fuß-Artillerie sind von der
General-Inspektion der Fuß-Artillerie Vorschläge zu machen.
13. Dem Kriegsministerium sind zum 1. November 1891
folgende Eingaben zu machen:
a) Von jedem Generalkommando:
je einer Zahlen-Nachweisung nach Anlage 8 und 9. Aulag
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden: 9
einer Zahlen-Nachweisung nach Anlage 8 und nöthigen-
falls einer Mittheilung nach Anlage 9, Bemerkung b.
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen-
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor-
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedentung, sowie
hinsichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten
Jahres vorzulegen.
Gleichzeitig ist hierbei die Zahl der zur Bildung von
Train= Uebungs -Kompagnien der Reserve heranzuziehenden
Reservisten anzugeben.
II. Reserve und Landwehr.
Offiziere.
14. Die Einberufungen der Reserve= und Landwehr-
Offiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen-
behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.") Ins-
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O.
(§ 52, à und 8 53, 2, 3 und4 Schlußsatz) gestatteten besonderen bz.
freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maßestattfinden.
*) Vor Beginn einer bereits verfügten Uebung gestellte Gesuche
auf Aufhebung, Abkürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserve-
Offizieren, welche einem Truppentheil eines andern Armeekorps ange-
hören, sind, durch das Bezirkskommando begutachtet, unmittelbar dem
Truppentheil zuzusenden. Letzterer hat die Entscheidung der zuständigen
obersten Waffenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen.