Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Die Bereitstellung der Munition wird auf Erfordern der 
Generalkommandos seitens der betreffenden Artillerie-Depot- 
Inspektionen veranlaßt. 
Wegen der Munition für die Fuß-Artillerie sind von der 
General-Inspektion der Fuß-Artillerie Vorschläge zu machen. 
13. Dem Kriegsministerium sind zum 1. November 1891 
folgende Eingaben zu machen: 
a) Von jedem Generalkommando: 
je einer Zahlen-Nachweisung nach Anlage 8 und 9. Aulag 
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden: 9 
einer Zahlen-Nachweisung nach Anlage 8 und nöthigen- 
falls einer Mittheilung nach Anlage 9, Bemerkung b. 
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen- 
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor- 
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedentung, sowie 
hinsichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten 
Jahres vorzulegen. 
Gleichzeitig ist hierbei die Zahl der zur Bildung von 
Train= Uebungs -Kompagnien der Reserve heranzuziehenden 
Reservisten anzugeben. 
II. Reserve und Landwehr. 
Offiziere. 
14. Die Einberufungen der Reserve= und Landwehr- 
Offiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen- 
behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.") Ins- 
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O. 
(§ 52, à und 8 53, 2, 3 und4 Schlußsatz) gestatteten besonderen bz. 
freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maßestattfinden. 
*) Vor Beginn einer bereits verfügten Uebung gestellte Gesuche 
auf Aufhebung, Abkürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserve- 
Offizieren, welche einem Truppentheil eines andern Armeekorps ange- 
hören, sind, durch das Bezirkskommando begutachtet, unmittelbar dem 
Truppentheil zuzusenden. Letzterer hat die Entscheidung der zuständigen 
obersten Waffenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen.
	        
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