Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr 
1. Aufgebotes zu den Land lebungs gnien ist der 
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 A. *) moßgebend. 
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen 
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren aller 
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall zu 
Kompagnie= 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können 
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von 
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden 
genehmigt werden. 
Ebenso können Bezirksoffiziere mit gleicher Bestimmung 
für den Mobilmachungsfall — sofern sie dem praktischen Dienst 
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu 
derartigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer 
von 8 Wochen herangezogen werden. 
Ferner sind aus dem Bereiche des II., III., IV., V. 
VI. und IX. Armeekorps je fünf im Mobilmachungsfall als 
Kompagnieführer in Aussicht genommene Offiziere des Beur- 
laubtenstandes der Infanterie über das gesetzlich festgesetzte 
Maß an Uebungen hinaus, soweit sie sich freiwillig hierzu 
melden, zur Theilnahme an dem 3. Lehrkursus der Infanterie- 
Schießschule (s. A. V. Bl. für 1890, Nr. 27) zu kommandiren. 
Sollten bei einzelnen der genannten Armeekorps sich 
weniger als fünf solcher Offiziere zu der fraglichen Dienst- 
leistung melden, so würde nach vorherigem Benehmen der 
Generalkommandos untereinander bz. mit der Infanterie-Schieß- 
schule eine bezügliche Ergänzung dieser Zahl aus den übrigen 
vorgenannten Armeekorps stattzufinden haben. 
16. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive 
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für 
den Mobilmachungsfall als Adiutanten der stellvertretenden 
Generalkommandos,") der Inspektion der immobilen Garde- 
  
*) Die für den Mobilmachungssall als Chefs des Stabes bei den 
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag 
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.
	        
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