10
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr
1. Aufgebotes zu den Land lebungs gnien ist der
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 A. *) moßgebend.
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren aller
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall zu
Kompagnie= 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden
genehmigt werden.
Ebenso können Bezirksoffiziere mit gleicher Bestimmung
für den Mobilmachungsfall — sofern sie dem praktischen Dienst
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu
derartigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer
von 8 Wochen herangezogen werden.
Ferner sind aus dem Bereiche des II., III., IV., V.
VI. und IX. Armeekorps je fünf im Mobilmachungsfall als
Kompagnieführer in Aussicht genommene Offiziere des Beur-
laubtenstandes der Infanterie über das gesetzlich festgesetzte
Maß an Uebungen hinaus, soweit sie sich freiwillig hierzu
melden, zur Theilnahme an dem 3. Lehrkursus der Infanterie-
Schießschule (s. A. V. Bl. für 1890, Nr. 27) zu kommandiren.
Sollten bei einzelnen der genannten Armeekorps sich
weniger als fünf solcher Offiziere zu der fraglichen Dienst-
leistung melden, so würde nach vorherigem Benehmen der
Generalkommandos untereinander bz. mit der Infanterie-Schieß-
schule eine bezügliche Ergänzung dieser Zahl aus den übrigen
vorgenannten Armeekorps stattzufinden haben.
16. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für
den Mobilmachungsfall als Adiutanten der stellvertretenden
Generalkommandos,") der Inspektion der immobilen Garde-
*) Die für den Mobilmachungssall als Chefs des Stabes bei den
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.