Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Bestimmungen 
für die 
Uebungen des Beurlaubkenstandes 
im Etatsjahre 1892/93. 
  
I. Im Allgemeinen. 
1. Die Anlagen 1 und 2 ergeben den Umfang für die murge. 
Uebungen einschließlich der Schifffahrt treibenden Mannschaften. —52. 
Beim Train kommen Schifffahrt treibende Mannschaften nicht 
zur Einziehung. 
Die Generalkommandos und obersten Waffenbehörden sind 
befugt, die in Anlage 1 und 2 festgesetzten Uebungsstärken in 
heringem Umfange zu beschränken, falls besondere Verhälinisse 
dies erwünscht erscheinen lassen. 
2. Bei Bestimmung der Uebungsdauer ist der Eintreffe- 
und Entlassungstag eingerechnet. Die zu den durch Anlage 1 
und 2 festgesetzten Uebungen heranzuziehenden Offiziere und 
Unteroffiziere der Reserve sowohl, wie diejenigen aus dem 
Friedensstande, melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen 
Tag vor Beginn der Uebung. Im Uebrigen siehe Ziffer 22 
und 23. 
Die General-Inspeltion der Fuß-Artillerie wird ermächtigt, 
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens- 
stande einen früheren Eintreffetag festzusehen, bz. nach Beendi- 
gung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe 2c. von
	        
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