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8. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzuhaltenden
Uebungen finden bei Preußischen Truppentheilen statt.
Die Gestellung von Personal nicht in Preußischer Ver-
waltung stehender Truppentheile ist ausgeschlossen.
9. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus den
Hohenzollernschen Landen — ausschließlich derjenigen des Garde-
korps und der Offizier-Aspiranten — üben bei Truppentheilen
des XIV. Armeekorps, welchem das Generalkommando des
VIII. Armeekorps die bezüglichen Angaben zu machen hat. Die
genannten Mannschaften bleiben jedoch auf die Uebungszahl des
VIII. Armeekorps anzurechnen.
10. Reisegebührnisse behufs Besichtigung der Uebungen
des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt.
Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird jedoch
ermächtigt, ausnahmsweise je einen Regimentskommandeur mit
der Besichtigung der auf einem Schießplaß übenden Formationen
der Fuß-Artillerie zu beauftragen, und zwar, insoweit der be-
treffende Schießplatz nicht zum eigenen Standort gehört, unter
Gewährung der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse.
11. Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör, einschließlich
Wischstricke, sind — nach Maßgabe der geringeren Kosten —
aus den in eigenem Verwahrsam befindlichen Kriegs-Beständen
der bezüglichen Truppentheile oder den Beständen der nächsten
Artillerie-Depots nach den Anweisungen der Generalkommandos
zu entnehmen.
Im Einzelnen wird bestimmt:
a) Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befind-
lichen Beständen:
Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat durch
die Truppenbüchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einwand-
freiem Zustande wieder in Verwahrung genommen
werden.
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie-
Depots: