Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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8. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzuhaltenden 
Uebungen finden bei Preußischen Truppentheilen statt. 
Die Gestellung von Personal nicht in Preußischer Ver- 
waltung stehender Truppentheile ist ausgeschlossen. 
9. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus den 
Hohenzollernschen Landen — ausschließlich derjenigen des Garde- 
korps und der Offizier-Aspiranten — üben bei Truppentheilen 
des XIV. Armeekorps, welchem das Generalkommando des 
VIII. Armeekorps die bezüglichen Angaben zu machen hat. Die 
genannten Mannschaften bleiben jedoch auf die Uebungszahl des 
VIII. Armeekorps anzurechnen. 
10. Reisegebührnisse behufs Besichtigung der Uebungen 
des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt. 
Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird jedoch 
ermächtigt, ausnahmsweise je einen Regimentskommandeur mit 
der Besichtigung der auf einem Schießplaß übenden Formationen 
der Fuß-Artillerie zu beauftragen, und zwar, insoweit der be- 
treffende Schießplatz nicht zum eigenen Standort gehört, unter 
Gewährung der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse. 
11. Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör, einschließlich 
Wischstricke, sind — nach Maßgabe der geringeren Kosten — 
aus den in eigenem Verwahrsam befindlichen Kriegs-Beständen 
der bezüglichen Truppentheile oder den Beständen der nächsten 
Artillerie-Depots nach den Anweisungen der Generalkommandos 
zu entnehmen. 
Im Einzelnen wird bestimmt: 
a) Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befind- 
lichen Beständen: 
Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat durch 
die Truppenbüchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen 
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einwand- 
freiem Zustande wieder in Verwahrung genommen 
werden. 
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie- 
Depots:
	        
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