Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungs- 
bedürftig, so sind dieselben von dem Artillerie-Depot 
instandzusetzen, bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe am 
Uebungsorte befindet. 
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie= 
Depots nicht befinden, sind für den im Laufe der 
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene 
Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge- 
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zerlegen 
— zu reinigen und an die Artillerie-Depots zurück- 
zuliefern. In Leßteren erfolgt die Instandsezung und 
demnächst die außerordentliche Reinigung der zurück- 
gelieferten Waffen. 
Die Absendung von Abgabe-Kommissionen seitens 
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen ent- 
stehenden Kosten haben die Artillerie-Depots zu be- 
zahlen und bei Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu 
verausgaben. 
Deagegen wird den Truppentheilen Waffen-Reparatur- 
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens 
der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a 
aus Kapitel 24, Tilel 25 als Rückeinnahme zu über- 
weisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung der 
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen- 
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur 
Erstattung zu liquidiren. 
12. Bezüglich der Munition siehe 2. Abschnitt XIX. und 
XX der Uebungs-Munitions-Vorschrift vom 22. Oktober 1888 
bz. Ergänzende Bestimmungen betreffend die Munition 88 vom 
20. März 1890. 
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als 
Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist Uebungs-Munition nicht 
erforderlich.
	        
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