Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

9 
An Geschütz-Munition für die Uebungen der Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie werden für jede 
Batterie, welche eine Schießübung abhält, gewährt: 
24 schwere Granatschuß C/82 (Kartuschen aus 
mit Feldgranatzünder C/80 Geschüh-Blättchen- 
16 schwere Schrapnelschuß 0/82 mit Prorrr) 
Doppelzünder C/86 6 
Die Bereitstellung der Munition wird auf Erfordern der 
Generalkommandos seitens der betreffenden Artillerie-Depot- 
Inspektionen veranlaßt. 
Wegen der Munition für die Fuß-Artillerie sind von der 
General-Inspektion der Fuß-Artillerie Vorschläge einzureichen. 
13. Dem Kriegsministerium sind zum 1. November 1892 
solgende Eingaben zu machen: 
a) Von jedem Generalkommando: 
je eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 8 und 9. # 
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden: Ve „ 
eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 8 und nöthigen- % 
falls eine Mittheilung nach Anlage 9, Bemerkung b. 
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen- 
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor- 
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung, sowie 
hinsichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten 
Jahres vorzulegen. 
Gleichzeitig haben hierbei die Generalkommandos anzugeben, 
in welcher Zahl sie Reservisten zur Bildung von Train-Uebungs- 
Kompagnien der Reserve für das nächste Jahr einzuziehen 
wünschen. 
II. Neserve und Landwehr. 
Offiziere. 
14. Die Einberufungen der Neserve= und Landwehr-= 
Olsfiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.