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behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.“) Ins-
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O.
(6 52, 3 und § 53 2. 3 und 1 Schlußsatz) gestatteten besonderen
bz. freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maße
stattfinden.
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr
1. Aufgebotes zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 Al) maßgebend.
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren aller
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall zu
Kompagnie= 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von
Seiten der Generalkomandos bz. obersten Waffenbehörden
genehmigt werden.
Ebenso können Bezirksoffiziere mit gleicher Bestimmung
für den Mobilmachungsfall — sofern sie dem praktischen Dienst
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu
derartigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer
von 8 Wochen herangezogen werden.
In Fällen, wo es besonders wüinschenswerth erscheint,
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche
für den Mobilmachungsfall als Bataillons= bz. Abtheilungs-
Kommandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen Dienst-
leistungen eingezogen werden.
Zu den Unteroffizier-Uebungskursen der Infanterie-Schieß-
schule sind Offiziere des Beurlaubtenstandes der Infanterie,
welche im Mobilmachungsfall als Kompagnieführer in Aussicht
genommen sind, zu kommandiren und zwar:
*) Vor Beginn einer bereits versügten Uebung gestellte Gesuche
auf Aufhebung, Abkürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserve-
Offizieren, welche einem Truppentheil eines andern Armeekorps angehören,
sind, durch das Bezirkskommando begutachtet, unmittelbar dem Truppen-
theil zuzusenden. Lehterer hat die Entscheidung der zuständigen obersten
Wasfenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen.