Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.“) Ins- 
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O. 
(6 52, 3 und § 53 2. 3 und 1 Schlußsatz) gestatteten besonderen 
bz. freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maße 
stattfinden. 
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr 
1. Aufgebotes zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der 
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 Al) maßgebend. 
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen 
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren aller 
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall zu 
Kompagnie= 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können 
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von 
Seiten der Generalkomandos bz. obersten Waffenbehörden 
genehmigt werden. 
Ebenso können Bezirksoffiziere mit gleicher Bestimmung 
für den Mobilmachungsfall — sofern sie dem praktischen Dienst 
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu 
derartigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer 
von 8 Wochen herangezogen werden. 
In Fällen, wo es besonders wüinschenswerth erscheint, 
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche 
für den Mobilmachungsfall als Bataillons= bz. Abtheilungs- 
Kommandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen Dienst- 
leistungen eingezogen werden. 
Zu den Unteroffizier-Uebungskursen der Infanterie-Schieß- 
schule sind Offiziere des Beurlaubtenstandes der Infanterie, 
welche im Mobilmachungsfall als Kompagnieführer in Aussicht 
genommen sind, zu kommandiren und zwar: 
*) Vor Beginn einer bereits versügten Uebung gestellte Gesuche 
auf Aufhebung, Abkürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserve- 
Offizieren, welche einem Truppentheil eines andern Armeekorps angehören, 
sind, durch das Bezirkskommando begutachtet, unmittelbar dem Truppen- 
theil zuzusenden. Lehterer hat die Entscheidung der zuständigen obersten 
Wasfenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen.
	        
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