Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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ausgebildet werden sollen, — jedoch, soweit sie nicht Reserve- 
offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im 
Falle ihres Einverständnisses — zu einer sechs= bis achtwöchigen 
Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche für den Mobil- 
machungsfall als stellvertretende Bezirks-Kommandeure bezeichnet 
sind, dürfen zu einer sechs= bis achtwöchigen Dienstleistung 
herangezogen werden, insofern es sich um Personen handelt 
welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den Dienst bei 
einem Bezirks-Kommando kennen zu lernen, oder bei welchen 
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem dies 
der Fall war. 
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offiziere des 
Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle zur Ver- 
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Vataillonen 
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zwar 
während der Herbstübungen herangezogen werden. Dieselben 
haben sich gegebenen Falls gemäß § 24 des Reglements über 
die Remontirung der Armce beritten zu machen. 
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer 
Anordnung der Generallommandos bei der Feld-Artillerie 
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes 
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der 
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst 
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für solche 
Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung mit 
Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch Offiziere 
des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie, insoweit sie für die 
genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht genommen sind, 
herangezogen werden. 
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle zu 
Munitions-Staffeln oder Munitions-Kolonnen der Fuß-Artillerie 
zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld-Artillerie heran- 
änziehen. 
19. Die Kavallerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche 
gemäß Ziffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der Infanterie
	        
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