Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

16 
27. Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps 
aller Waffen, welche nach dem Königreich Württemberg verzogen 
sind, werden zu Uebungen diesseits nicht herangezogen. 
26. Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in erster Linie aus 
denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche gemäß § 40 der 
Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet zum 
Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind, und möglichst den 
jüngeren Jahresklassen der Reserve zu entnehmen. 
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten 
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich 
erwiesen haben,“) sind, falls sie noch in der Reserve und 
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung 
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden 
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran- 
zuziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl 
der gemäß Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve. 
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10, bezeichneten 
Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regimentern, welchen 
die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen obliegt, je ein ge- 
eigneter, nicht zu junger aktiver Unteroffizier, welcher als 
Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen bestimmt ist, zu den 
Train-Vataillonen zur Erlernung des Traindienstes zu gestellen. 
Ebenso können Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie, welche 
als Sergeanten für die Train-Kolonnen der Telegraphen- 
Abtheilungen Verwendung finden sollen, zu gleichem Zweck zu 
den Train-Bataillonen eingezogen werden. 
29. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken 
sind zu Uebungen heranzuziehen: 
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. & 34, - bei ihrer 
Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in die 
Entlassungspapiere einzutragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.