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Klassen und den Uebungen besonderer Formationen,“) bei der
Infanterie, den Jägern, der Feld-Artillerie und den Pionieren
allgemeine Uebungen der Reserve und Landwehr nicht statt.
33. Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen bz.-Kom-
pagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern untergebracht
sind — werden Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht
herangezogen. Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur
Uebung auf 20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots
auf 14 Tage in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist
während dieser Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen
im Krankenträgerdienste — soweit angängig — zu veranlassen.
Mehrkosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf-
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in die
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst
zu vermeiden.
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kran-
kenwärter wird der Bestimmung der Generalkommandos über-
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa je ein
Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. Kranken-
wärter der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots zur Einziehung
helangt. Die Einzichung der Krankenwärter hat in diejenigen
Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben unterbringen und
bekleiden können. Um letzteres zu ermöglichen, kann die Ein-
ziehung in kleineren Gruppen nacheinander geschehen. Die Zeit
der Einziehung bestimmt das Generalkommando nach Maßgabe
der örtlichen Verhältnisse. Wintermonate verdienen wegen des
höheren Krankenstandes den Vorzug.
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung des Ka-
pitels 29, Militär-Medizinalwesen, wie die Militärkrankenwärter
des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu bekleiden, zu löhnen
und zu verpflegen. Sollte es in einzelnen Fällen nicht möglich
sein, dieselben aus Beständen der Lazarethverwaltungen des
*) Hinsichtlich dieser Uebungen wird Sonderverfügung ergehen.