Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Anlage 2. 
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Zusammenstellung 
der für die Kommandos zur Infauterie-Schießschule maßgebenden Bestimmungen. 
I. Beginn und Beendigung der Lehrkurse. 
Der erste Abhrkursus beginnt am 3. März und endet am 13. April, 
der zweite Lehrkursus beginnt am 21. April und endet am 1. Juni, 
der dritte Lehrkursus beginnt am 9. Juni und endet am 20. Juli, 
der vierte Lehrkursus beginnt am 25. Juli und endet am 3. September. 
Die Kommandirten haben sich am Tage des Beginnes ihres Kursus 8 Uhr Vormittags am Schieß- 
hause der Infanterie-Schießschule in Spandau-Ruhleben (in Ueberrock und Mütze) beim Kommandeur der 
Infanterie-Schießschule zu melden. Eine persönliche Meldung bei dem Gouvernement von Berlin bz. den 
Kommandanturen von Berlin und Spandau findet nicht statt. An Stelle derselben wird seitens der Infanterie- 
Schießschule je eine namentliche Liste vorgelegt. 
  
  
II. Auswahl der Gemeinen. 
Die #ur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden Gemeinen müssen gewandt und geistig 
geweckt sein und alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen, insbesondere gute Augen und hinlängliche 
Körperkraft besitzen. · 
Die außerdem zu kommandirenden Gemeinen und Handwerker sind lediglich zur Ausführung 
von Arbeiten bestimmt. 
. Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. 
Die Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der, Dauer des 
Kommandos nicht zur Entlassung kommen. Dementsprechend sind auch den als Hülfslehrer 
kommandirten Offizieren nur solche Burschen mitzugeben, welche während des Kommandos nicht 
zur Reserve entlassen werden. 
. Unmittelbar vor Abmarsch der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung des 
§. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 ärztlich 
zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
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III. Beförderung der Stamm-Unteroffiziere und Gemeinen. 
Die Stamm-Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Ser- 
geanten bz. Gefreiten befördert werden. 
Der Truppentheil hat sich aber, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Infanterie-Schießschule 
in Verbindung zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten 
Beförderung die Führung und dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos nictt 
zgegensteden. racktwaigen Bedenken der vorgenannten Behörde ist seitens des Truppentheils 
4Mit dem Benachrichtigungsschreiben an die Infanterie-Schießschule über die erfolgte Beförderun 
sind zugleich die huncreiben für die Beförderten esschuten fols 
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IV. Ueberweisung. 
Die Truppentheile haben die Personal= und Qualifikationsberichte der als Hülfslehrer sowie der zu 
den Lehrkursen kommandirten Offiziere unmittelbar an die Infanterie-Schießschule einzusenden. 
Nach Beendigung des Kommandos hat der Kommandeur der Infanterie-Schießschule Urtheile 
über die Offiziere abzugeben und nebst den Personal= und Qualifikationsberichten auf dem Dienst- 
wege an die betreffenden Regiments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen. 
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