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Kriegsministerium. Berlin den 7. April 1892.
Nr. 102.
Nachtrag zu den Bestimmungen über Gewährung von Pferdegeldern.
Ein Nachtrag zu den Bestimmungen über Gewährung von Pferdegeldern vom 28. März 1891 (Beilage zu
Nr. 5 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1891) ist gegenwärtiger Nummer beigefügt.
Nr. 110/3. 92. A. 3. von Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 7. April 1892.
. 103.
Beschäftigung von Unteroffizieren im Civildienst.
1. Unteroffiziere, welche bei Civilbehörden beschäfüig werden, sei es zur Probedienstleistung, informatorischen
Beschäftigung, oder zu einer vorübergehenden Hilfeleistung als Vertreter 2c., sind nach Maßgabe der Be-
stimmungen zu kommandiren oder zu beurlauben. Eine Poße Befreiung vom Dienst, unter Gewährung
der Milttärgebührnisse, ist nicht statthaft. » »
2. Ist eine in der Garnison des Unteroffiziers selbst stattfindende civildienstliche Beschäftigung von so geringem
Umfange, daß sie in der militärdienstfreien Zeit ausgeübt werden kann, dann bedarf es einer Beurlaubung
und einer Kürzung der Militärgebührnisse nicht; eine — auch nur theilweise — Dienstbefreiung ist aber
auch zu diesem Zwecke nicht zulässig. ½
3. Eine civildienstliche Beschäftigung von Unteroffizieren, welche revierkrank gemeldet sind, ist nich zu gestatten.
Ist der Zustand derart, daß gegen eine solche Beschäftigung vom ärztlichen Standpunkte Bedenken nicht
obwalten, dann ist nach Ziffer 1 zu verfahren. ·
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf Beschäftigungen in vorbehaltenen und nicht vor-
behaltenen Stellen, sowie auch auf solche im Privatdienst.
No. 340/3. 92. B. 3. v. Kaltenborn.
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Kriegsministerium. Berlin den 1. April 1892.
Waffen-Departement.
Nr. 104.
Ausgabe einer neuen Ausrüstungs-Nachweisung für Batterien der Feld-Artillerie.
Für nachstehende beiden Ausrüstungs-Nachweisungen:
1. Ausrüstungs-Nachweisung für eine reitende Batterie (Aufgestellt 1890)
½“ 2. Ausrüstungs-Nachweisung für eine fahrende Batterie (Aufgestellt 1891) »
ist eine neue „Ausrüstungs-Nachweisung für eine fahrende bz. eine reitende Batterie“ aufgestellt.
Diselte wird den betreffenden Kommandobehörden in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren
unter Umsch ag zuge en. »»
» Die Ausrüstungs-Nachweisungen zu 1 und 2 treten außer Kraft. Dieselben verbleiben jedoch noch
bis 1. Juni 1892 bei den Truppen und Behörden, bis zu welchem Zeitpunkte die Regelung und Bereitstellung.
des Materials nach der zur Ausgabe kommenden neuen Ausrüstungs-Nachweisung erfolgt sein muß.
No. 908/3. 92. D. 2. Miüller.
Kriegsministerium. »
Waffen-Departement. Berlin den 4. April 1892.
*m# 05.
Nachtrag zu der mit dem Erlasse vom 13. Juni 1891 zur Vertheilung gekommenen Anleitung zur
Aenderung der Feldschmieden 0|869 bz. 0,69 73.
In der mit dem Erlasse vom 13. Juni 1891 Nr. 710/5. 91 D. 2. zur Vertheilung gekommenen Anleitung
e e t Feldschmieden C/69 bz. C/69. 73 behufs Unterbringung einer Vorrathsachse C/42, C/64,
rc. ist zu setzen:
eite 2, Zeile 3 v. o. hinter „angepaßt":
' nter Innehaltung der Auseinanderstellung des vorderen und hinteren Achsträgers von
1671 mm.“